Rz. 66
Die Auseinandersetzung mit der Thematik der "Eignung" oder "Ungeeignetheit" zum Führen von Kraftfahrzeugen in Verbindung mit Drogenkonsum ist einmal zu sehen unter der Definition und Klärung der vorgenannten Begriffe sowie unter dem Aspekt der möglichen Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörde. Zur Thematik der "Eignung" bzw. der "Ungeeignetheit" sowie ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen eine Begutachtung angeordnet werden kann, ist zu verweisen auf Literaturbeiträge.
Rz. 67
Die Thematik des Einflusses von Drogen auf die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beschäftigt sich mit der Art der Drogen, der Menge, der Gewöhnung und der Fähigkeit zur Trennung zwischen dem Führen eines Kraftfahrzeuges und der Einnahme von Drogen.
Rz. 68
Zunächst ist festzustellen, dass die unterschiedliche rechtliche Behandlung im Hinblick auf die Fahreignung des einmaligen Konsums von Alkohol einerseits und von harten Drogen andererseits mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist.
Rz. 69
Die regelmäßige Einnahme von Cannabis lässt die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr entfallen. Somit genügt ein täglicher oder nahezu täglicher Konsum – an der Mehrzahl der Wochentage – nicht mehr als Eignungsausschlusskriterium. Abzustellen ist nach Nr. 9.2.1 und 9.2.3 der Anlage 4 zur FeV nur noch auf den Missbrauch und die Abhängigkeit. Der Ausschluss der Fahreignung bei regelmäßigen Konsumenten wegen der Gefahr, dass der Betroffene durch die häufige Aufnahme fortlaufend unter Drogeneinfluss steht, ist im Zuge der Teillegalisierung von Cannabis nicht mehr anzunehmen. An die Stelle der abstrakten Gefahr eines dauerhaften Rauschzustands trat der Missbrauch, d.h. die fehlende Trennung von Konsum und der Verkehrsteilnahme.
Rz. 70
Hat es die zuständige Fahrerlaubnisbehörde im Anschluss an eine Fahrt unter Drogeneinfluss versäumt, (damals) rechtmäßigerweise die Fahrerlaubnis wegen bestehender Ungeeignetheit zu entziehen, so kann nach Ablauf eines Zeitraums von fast vier Jahren nur noch dann von einem Eignungszweifel ausgegangen werden, wenn Anhaltspunkte für einen weiteren Drogenkonsum vorliegen. Aufgrund des Zeitablaufs seit dem Vorkommnis ist kein Regelfall i.S.d. Nr. 9.1 der Anlage 4 FeV mehr anzunehmen. Jedoch ist in einem solchen Fall die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 FeV rechtmäßig.
Rz. 71
Ist die Fahrerlaubnis wegen eines Drogendeliktes im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr entzogen worden, so ist bei Neuerteilung der Fahrerlaubnis die Anordnung der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 FeV nicht mehr zulässig, wenn die Tat wegen Zeitablaufs einem Verwertungsverbot unterliegt.