Rz. 58

Gemäß § 1958 BGB kann eine Nachlassverbindlichkeit vor Annahme der Erbschaft nicht eingeklagt werden; dabei handelt es sich um eine Zulässigkeitsvoraussetzung, die von Amts wegen zu beachten ist. Eine Klage, die dies missachtet, wäre als unzulässig abzuweisen. Deshalb hat auch ein Kläger die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, wenn der beklagte Erbe nach Klagezustellung die Erbschaft ausschlägt.[56] Die Einlassung auf Passivprozesse gilt ebenso wie die Führung von Aktivprozessen in der Regel als Annahme der Erbschaft. Nach der Annahme greifen die §§ 1967 ff., 2014 ff. BGB ein.

Die Klagepflegschaft: Auf Antrag eines Nachlassgläubigers hat das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger zu bestellen, wenn die Erbschaft entweder noch nicht angenommen oder der Erbe unbekannt oder ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat, § 1961 BGB. Dies korrespondiert mit der Vorschrift des § 1958 BGB, wonach vor der Annahme der Erbschaft eine Klage gegen den Erben als unzulässig abzuweisen wäre. Die Klagepflegschaft dient dazu, diesen Zeitraum für einen Gläubiger, der seinen Anspruch gegen den Nachlass geltend machen will, zu überbrücken. Sollte über einen Erbscheinsantrag wegen tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (noch) nicht entschieden werden können, kann für die Durchführung der Zwangsvollstreckung ebenfalls ein Nachlasspfleger bestellt werden.[57] Besonders hinzuweisen ist darauf, dass auch Pflichtteilsberechtigte und Vermächtnisnehmer Nachlassgläubiger sind und deshalb eine Klagepflegschaft beantragen können, um ihre Ansprüche geltend zu machen.

Das Beschwerdeverfahren ist in §§ 58 ff. FamFG geregelt.[58] Beschwerdewert: über 600 EUR, § 61 Abs. 1 FamFG.

Zur Problematik des besonderen Vollstreckungsvertreters gem. § 779 Abs. 2 ZPO siehe unten Rdn 89.

[57] LG Oldenburg RPfleger 1982, 105.
[58] FGG-ReformG v. 17.12.2008, BGBl I, S. 2586.

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