Rz. 424
Sowohl gegen einen die Genehmigung aussprechenden Beschluss als auch gegen einen die Genehmigung versagenden[402] Beschluss ist die sofortige Beschwerde gem. §§ 58 ff. FamFG statthaft.
Im Grundsatz beträgt die Beschwerdefrist einen Monat, § 63 Abs. 1 FamFG. Ausnahme: Bei einer nachlassgerichtlichen Genehmigung oder Entscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren beträgt die Frist lediglich zwei Wochen, § 63 Abs. 2 FamFG.
Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses (§ 63 Abs. 3 FamFG). Die Beschwerdefrist beginnt auch dann nach Ablauf der fünfmonatigen Frist des § 63 Abs. 3 S. 2 FamFG, wenn die erforderliche Zustellung mit Mängeln behaftet war.[403]
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