Rz. 424

Sowohl gegen einen die Genehmigung aussprechenden Beschluss als auch gegen einen die Genehmigung versagenden[402] Beschluss ist die sofortige Beschwerde gem. §§ 58 ff. FamFG statthaft.

Im Grundsatz beträgt die Beschwerdefrist einen Monat, § 63 Abs. 1 FamFG. Ausnahme: Bei einer nachlassgerichtlichen Genehmigung oder Entscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren beträgt die Frist lediglich zwei Wochen, § 63 Abs. 2 FamFG.

Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses (§ 63 Abs. 3 FamFG). Die Beschwerdefrist beginnt auch dann nach Ablauf der fünfmonatigen Frist des § 63 Abs. 3 S. 2 FamFG, wenn die erforderliche Zustellung mit Mängeln behaftet war.[403]

[402] Klarstellung durch die Neufassung des Gesetzestexts, ebenso z.B. BeckOK-FamFG/Gutjahr, § 63 Rn 14; Zöller/Feskorn, § 63 Rn 4.
[403] BGH FamRZ 2013, 1566 = NJW 2013, 3310.

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