Verfahrensgang

AG Homburg (Beschluss vom 26.04.2013; Aktenzeichen 17 F 294/15 AB)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Homburg vom 26.4.2013 - 9 F 480/12 AB - wird als unzulässig verworfen.

2. Der Antrag des Antragsgegners auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für die Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Homburg vom 26.4.2013 - 9 F 480/12 AB - wird als unzulässig verworfen.

3. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

4. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000 EUR festgesetzt.

5. Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 30.7.2015 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

1. Die Beschwerde des Antragsgegners des Ausgangsverfahrens 9 F 480/12 AB des AG - Familiengericht - Homburg und hiesigen Antragstellers (im Folgenden: Antragsgegner) gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Homburg vom 26.4.2013 - 9 F 480/12 AB - ist unzulässig, weil sie nicht rechtzeitig eingelegt worden ist. Gemäß § 63 Abs. 1 FamFG ist die Beschwerde, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen, wobei gemäß § 63 Abs. 3 FamFG die Frist mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten und, wenn die schriftliche Bekanntgabe nicht bewirkt werden kann, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses beginnt. Die Beschwerdefrist beginnt auch dann nach Ablauf der fünfmonatigen Frist des § 63 Absatz 3 Satz 2 FamFG, wenn die erforderliche Zustellung an einen bereits förmlichen Beteiligten mit Mängeln behaftet war bzw. nicht gemäß § 41 Absatz 1 S. 2 FamFG erfolgt ist (BGH, Beschluss vom 13.5.2015 - XII ZB 491/14 -, FGPrax 2015, 237; Beschluss vom 11.3.2015 - XII ZB 571/13 -, FGPrax 2015, 139; Beschluss vom 10.7.2013 - XII ZB 411/12 -, NJW 2013, 3310). Unbeschadet der Frage, ob dem Antragsgegner der in Rede stehende Beschluss wirksam am 30.4.2013 an die Adresse "... pp." zugestellt werden konnte, hat die Monatsfrist des § 63 Absatz 1 FamFG bei einer ggf. fehlerhaften Bekanntgabe gemäß § 63 Absatz 3 S. 2 FamFG spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des angefochtenen Beschlusses am 26.4.2013 zu laufen begonnen. Die in § 63 Abs. 1, Abs. 3 FamFG genannten Fristen waren folglich am 30.7.2015, als der Antragsgegner bei der Rechtsantragstelle vorgesprochen und Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 26.4.2013 eingelegt hat, sämtlich abgelaufen.

Dies gilt auch, soweit der Antragsgegner als materiell Betroffener an dem Verfahren nicht wirksam beteiligt worden bzw. die Beteiligung fehlgeschlagen sein sollte. Nach einer vorwiegend in der Literatur in Anlehnung an die Gesetzesbegründung vertretenen Auffassung soll ein "vergessener" Beteiligter fristgemäß Beschwerde nur so lange einlegen können, bis die Frist des § 63 Abs. 3 S. 1 FamFG für den letzten Beteiligten abgelaufen ist (Keidel/Sternal, FamFG, 18. Aufl., § 63, Rz. 45c, 45d, m.w.N.; Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG - Freiwillige Gerichtsbarkeit, 11. Aufl., § 63, Rz. 6, m.w.N.). Nach in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretener und vom Senat geteilter Ansicht läuft für den "vergessenen" Beteiligten keine Frist zur Rechtsmitteleinlegung, bis ihm die ihn betreffende Entscheidung tatsächlich mitgeteilt worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 8.7.2013 - 9 UF 23/13 -; OLG Köln, FamRZ 2013, 1913; OLG Dresden, FamRZ 2014, 681; zum Meinungsstand: Borth/Grandel in: Musielak/Borth, FamFG, 5. Aufl., § 63, Rz. 10, m.w.N.; Schwamb, FamRB 2015, 215; zum alten Recht: OLG München, FamRZ 2007, 491, Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, FamRZ 2001, 550; OLG Brandenburg, FamRZ 2000, 1028; siehe auch BGH, NJW-RR 1994, 1022; FamRZ 1997, 999, sowie BGH, Beschluss vom 5.12.2012 - I ZB 48/12 -, GRUR 2013, 536, zur Beschwerde des Anschlussinhabers gegen die Gestattung der Auskunftserteilung nach § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG). In Anwendung dieser Grundätze auf den Fall der fehlgeschlagenen Beteiligung hat der Antragsgegner, als er am 30.7.2015 auf der Rechtsantragstelle vorgesprochen hat, jedoch weder nach Ablauf der Frist des § 63 Abs. 3 S. 1 FamFG für den letzten Beteiligten noch, was entscheidend ist, nach tatsächlicher Mitteilung der Entscheidung innerhalb der geltenden Monatsfrist Beschwerde eingelegt; der Beschluss des AG - Familiengericht - Homburg vom 26.4.2013 - 9 F 480/12 AB - ist dem Saarpfalz-Kreis, Kreisjugendamt Homburg, am 29.4.2013 zugestellt worden, nach eigenen Angaben ist dem Antragsgegner jedenfalls mit Schreiben vom 2.6.2015 durch eine ihm von der Kreisverwaltung übermittelte Kopie des Beschlusses des AG - Familiengericht - Homburg vom 26.4.2013 (9 F 480/12 AB) die Entscheidung tatsächlich mitgeteilt worden und damit zugegangen (§§ 15 Abs. 2 FamFG, 189 ZPO).

2. Der statthafte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluss des AG - Famili...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?