Leitsatz (amtlich)
1. Gegen die Feststellungsentscheidung, dass eine einstweilige Anordnung außer Kraft getreten ist, wie auch gegen die Ablehnung des dahingehenden Antrags, findet die binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegende Beschwerde nach § 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG statt.
2. Bei anwaltlicher Vertretung ist ein durch eine unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung verursachter Irrtum über die Rechtsmittelfrist regelmäßig verschuldet und steht der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegen.
Ein Rechtsanwalt hat die einschlägigen - auch neuen - Gesetze zu kennen und ist gehalten, bei einer umstrittenen Rechtsfrage - hier: zur Beschwerdefrist - den sichersten Weg zu wählen.
Normenkette
FamFG §§ 39, 56 Abs. 3, § 63 Abs. 2 Nr. 1, § 117 Abs. 5; ZPO §§ 233-234
Verfahrensgang
AG Grünstadt (Beschluss vom 27.07.2010; Aktenzeichen 1 F 42/10) |
Tenor
I. Das Wiedereinsetzungsgesuch des Antragsgegners vom 11.11.2010 wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Beschwerde des Antragsgegners vom 22.9.2010 gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Grünstadt vom 27.7.2010 wird als unzulässig verworfen.
III. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
IV. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.008 EUR festgesetzt (§§ 51 Abs. 1, 41 FamGKG).
Gründe
I. Die Antragstellerin hat mit Antragsschrift vom 5.2.2010 beim Familiengericht beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung den Mindestunterhalt für die ehegemeinsamen Kinder C. und M. K., beide geboren am ... 1997, gegen den Antragsgegner festzusetzen.
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.3.2010 hat das Familiengericht am 1.4.2010 eine einstweilige Anordnung verkündet, durch die der Antragsgegner verpflichtet wurde, an die Antragstellerin für seine ehelichen Kinder C. und M. K. ab dem 1.2.2010 einen monatlichen Kindesunterhalt i.H.v. 100 % des jeweiligen Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe, derzeit jeweils 334 EUR, zu zahlen.
Am 5.2.2010 hat die Antragstellerin zeitgleich unter dem Az.: 1 F 43/10 in der Hauptsache beim AG Grünstadt eine Stufenklage auf Auskunft und Zahlung von Kindesunterhalt für die ehegemeinsamen Kinder M. und C. K. gegen den Antragsgegner erhoben.
Nachdem der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 9.3.2010 diverse Unterlagen vorgelegt hat, hat die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren mit Schriftsatz vom 12.4.2010 den geltend gemachten Auskunftsanspruch mit der Begründung für erledigt erklärt, dass der Antragsgegner inzwischen die begehrten Auskünfte erteilt habe.
Im Übrigen hat die Antragstellerin im gleichen Schriftsatz den Rechtsstreit insgesamt mit der Begründung für erledigt erklärt, dass im einstweiligen Anordnungsverfahren der von dem Antragsgegner gegenüber seinen Kindern zu zahlende Mindestunterhalt tituliert worden sei und sich aus der erteilten Auskunft ergebe, dass der Antragsgegner nur den Mindestunterhalt an seine Kinder zu zahlen habe.
Mit Schriftsatz vom 26.5.2010 hat sich der Antragsgegner der Erledigungserklärung der Antragstellerin angeschlossen und gem. § 56 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 FamFG beantragt, durch Beschluss auszusprechen, dass die einstweilige Anordnung des Familiengerichts vom 1.4.2010 außer Kraft tritt.
Mit Beschluss vom 27.7.2010 hat das Familiengericht den Antrag des Antragsgegners, durch Beschluss auszusprechen, dass die einstweilige Anordnung außer Kraft tritt, zurückgewiesen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die prozessuale Willenserklärung des Vertreters der Antragstellerin anhand der gegebenen Begründung hierfür dahingehend auszulegen sei, dass dieser die einstweilige Anordnung als solche in ihrer Wirkung gerade nicht beseitigen wollte.
Dieser, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung mit einer Beschwerdefrist von einem Monat versehene Beschluss wurde dem Antragsgegner am 23.8.2010 zugestellt.
Mit am selben Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 22.9.2010 hat der Antragsgegner Beschwerde gegen den Beschluss des Familiengerichts vom 27.7.2010 eingelegt, mit dem Ziel, das Außerkrafttreten der einstweiligen Anordnung feststellen zu lassen.
Mit Verfügung vom 27.10.2010, die dem Antragsgegner am 5.11.2010 zugegangen ist, wurde dieser vom Senat darauf hingewiesen, dass seine am selben Tag bei Gericht eingegangene Beschwerde vom 22.9.2010 gegen den ihm am 23.8.2010 zugestellten Beschluss des AG - Familiengericht - Grünstadt vom 27.7.2010 als unzulässig zu verwerfen ist, da sie nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG eingelegt wurde.
Mit am selben Tag bei Gericht eingegangen Schriftsatz vom 11.11.2010 hat der Antragsgegner dargelegt, dass nach seiner Rechtsauffassung von einer Beschwerdefrist von einem Monat gem. § 63 Abs. 1 FamFG auszugehen sei und hilfsweise beantragt, ihm gegen die Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
II.1. Der gem. §§ 117 Abs. 5 FamFG, 233, 234 Abs. 1 ZPO statthafte Antrag des Antragsgegners auf Wiedereinsetzung in die versäumte Z...