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Wer ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, kann auch die Erteilung von Ausfertigungen und Abschriften aus den Nachlassakten verlangen, § 13 Abs. 3 FamFG, Abschriften sind auf Verlangen zu beglaubigen. Der Anspruch auf Ablichtungen setzt nicht voraus, dass über das Interesse an der Akteneinsicht hinaus ein Interesse gerade an Kopien dargelegt wird.[37]

Der beurkundende Notar hat zu Überprüfungszwecken nach § 13 Abs. 3 FamFG ebenfalls einen Anspruch auf Erteilung einer Abschrift des von ihm für seinen Mandanten beantragten und ausgestellten Erbscheins.[38]

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