Rz. 417

Der Pflichtteilsberechtigte kann den Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch, den Anspruch auf eidesstattliche Versicherung und den Pflichtteils-(Zahlungs-)Anspruch mit einer einzigen Klage, der Stufenklage, geltend machen (§ 254 ZPO). Es steht ihm natürlich frei, jeden einzelnen Anspruch in einem selbstständigen Rechtsstreit einzuklagen. Die Stufenklage empfiehlt sich wegen der verjährungshemmenden Wirkung, § 2332 BGB[464] (Hemmungstatbestand der Klageerhebung: § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB); sie löst wegen des Zahlungsanspruchs auch Verzug aus.[465]

Die Reihenfolge bei der Stufenklage:

unbedingter Auskunfts- und Wertermittlungsantrag
unbedingter Antrag auf eidesstattliche Versicherung; darüber kann erst entschieden werden, wenn die Auskunft erteilt ist, weil erst dann deren Qualität beurteilt werden kann ("Besteht Grund zu der Annahme, …"), § 260 Abs. 2 BGB
unbezifferter Zahlungsantrag.
 

Rz. 418

Über die beiden ersten Anträge wird jeweils durch Teilurteil entschieden (§ 301 ZPO), über den Zahlungsantrag durch Schlussurteil. Wird ein Mindestbetrag geltend gemacht, so ist die Bezeichnung als Teilklage erforderlich.[466] Die Kostenentscheidung ergeht erst im Schlussurteil (Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung).

Das (erste) Teilurteil über den Klageantrag Nr. 1 ist gem. § 708 Nr. 11 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären mit der Abwendungsbefugnis des § 711 oder § 709 ZPO. Die Höhe der Sicherheitsleistung richtet sich nach dem zu vollstreckenden Gegenstand der Verurteilung. Die Auskunftserteilung selbst dürfte im Regelfall keine höheren Kosten als 500 EUR verursachen, die Kosten des Sachverständigengutachtens sind zu schätzen. Werden sie mit 2.500 EUR angenommen, so ist Sicherheit in Höhe von 3.000 EUR zu leisten. Da das Teilurteil eine Kostenentscheidung nicht enthält, kann auch hierwegen nicht vollstreckt werden, deren Einbeziehung in die Sicherheitsleistung entfällt daher.

 

Rz. 419

Wird der Beklagte durch zweites Teilurteil zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verurteilt, so dürfte der Gegenstand der Verurteilung mit nicht mehr als 1.250 EUR anzunehmen sein, so dass die Anordnung von Sicherheitsleistung entfällt (§ 708 Nr. 11 ZPO). Wichtig: Das Klägerinteresse wird oft über 600 EUR (Berufungssumme gem. § 511 ZPO) liegen, das für die Zulässigkeit einer Berufung entscheidende Beklagteninteresse oft darunter.[467] Nach – freiwilliger oder vollstreckter – Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kann der dritte Antrag auf Verurteilung zur Zahlung des Pflichtteils gestellt werden. Über diesen Antrag ist – wie über den ersten und zweiten – gem. § 128 Abs. 1 ZPO mündlich zu verhandeln. Es ergeht danach ein Schlussurteil, das auch über die Kosten des gesamten Rechtsstreits gem. §§ 91, 92 ZPO und über die vorläufige Vollstreckbarkeit der letzten Stufe (Zahlungs- und Kostenausspruch, § 708 Nr. 11 oder § 709 ZPO) zu entscheiden hat.

[464] BGH NJW 1975, 1409.
[465] BGHZ 80, 276.
[467] Vgl. Thomas/Putzo, § 3 ZPO "Auskunftsanspruch".

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