Rz. 445
Es besteht zudem ein materiellrechtlicher Auskunftsanspruch des Erben gegen den Pflichtteilsberechtigten hinsichtlich vom Erblasser erhaltener Schenkungen im Hinblick auf § 2327 BGB und hinsichtlich einer ggf. zusätzlichen Pflichtteilsanrechnung nach § 2315 BGB. Dieser Anspruch ergibt sich aus Treu und Glauben, mithin aus § 242 BGB.
Rz. 446
Der BGH hat dem Beschenkten, der vom Erben auf Pflichtteilsergänzung gem. §§ 2325, 2329 BGB als subsidiär Haftender in Anspruch genommen wird, einen Auskunftsanspruch aus § 242 BGB hinsichtlich selbst vom Erblasser empfangener Schenkungen gewährt. So habe die Rechtsprechung "das Bestehen eines Anspruchs auf Auskunft nach den Grundsätzen von Treu und Glauben bei denjenigen Rechtsverhältnissen angenommen, deren Wesen es mit sich bringt, dass der Berechtigte entschuldbarerweise über das Bestehen und den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, während der Verpflichtete in der Lage ist, die Auskunft unschwer zu erteilen, wobei die Ungewissheit aus dem besonderen Wesen des Rechtsverhältnisses herrühren muss". Die Situation des Erben gegen den Pflichtteilsberechtigen ist mit der vom BGH für einen Beschenkten behandelten Situation vergleichbar, so dass ihm gegen den Pflichtteilsberechtigten ein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB zusteht.
Das bestätigt sich auch in einem weiteren Urteil: Der BGH hat es abgelehnt, den Auskunftsanspruch des pflichtteilsberechtigten Erben gegen einen potenziell Beschenkten "aus einer entsprechenden Anwendung des § 2314 BGB" herzuleiten. Stattdessen gewährt der BGH dem pflichtteilsberechtigten Erben gegen den Beschenkten einen Auskunftsanspruch aus Treu und Glauben, also aus § 242 BGB.
Rz. 447
Das OLG Köln ließ offen, ob es einen Auskunftsanspruch gegen den Pflichtteilsberechtigten gibt. Allenfalls käme dieser aus § 242 BGB in Betracht. Der Senat lehnte in dem dortigen Fall einen solchen Anspruch ab, da die klagende Pflichtteilsberechtigte nicht unschwer eine weitere Auskunft abgeben konnte; sie hatte "alle ihr zumutbaren Anstrengungen" unternommen, Nachweise zu einem Geburtstagsgeschenk vor über 22 Jahren zu erlangen.
Rz. 448
Wenn der Pflichtteilsberechtigte Schenkungen mitzuteilen hat, hat er auch anzugeben, ob dabei die Pflichtteilsanrechnung angeordnet war. Auch Otte geht wie selbstverständlich von einer Auskunftspflicht nach § 242 BGB über von dem Erblasser erhaltene Zuwendungen aus, wobei "dabei abgegebene Erklärungen", also auch eine etwaige Pflichtteilsanrechnung, mitzuteilen seien.