Rz. 423
Das OLG Schleswig stellte im Beschl. v. 7.4.2011 fest:
Zitat
"Die Frage, ob ein Pflichtteilsberechtigter einen Anspruch auf ergänzende Auskunft über den Nachlassbestand hat, ist von der weiteren Frage zu unterscheiden, ob er bei einem schon vorliegenden Titel auf umfassende Auskunftserteilung noch einmal auf ergänzende Auskunftserteilung über konkret benannte Nachlassbestandteile klagen kann. Eine solche Klage wäre vielmehr unzulässig. Der Auskunftspflichtige ist auf den Vollstreckungsweg zu verweisen."
Aus den Entscheidungsgründen:
Zitat
… Einem Pflichtteilsberechtigten kann ein Anspruch auf ergänzende Auskunftserteilung zustehen. Grundsätzlich zwar kann der Auskunftsberechtigte nicht die Vervollständigung eines seines Erachtens unvollständigen Nachlassverzeichnisses verlangen; er ist vielmehr auf das Verlangen nach Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verwiesen, wenn er meint, das Verzeichnis sei nicht mit der notwendigen Sorgfalt erstellt worden. Eine Ausnahme wird nach einhelliger Auffassung aber dann zugelassen, wenn der Erbe aufgrund irriger Rechtsansicht einen bestimmten Vermögensteil (häufig den fiktiven Nachlass) oder eine unbestimmte Anzahl von Gegenständen nicht in das Verzeichnis aufgenommen hat. Bei einer solcherart erkennbar unvollständigen Auskunft steht dem Pflichtteilsberechtigten ein ergänzender Auskunftsanspruch zu (…). …
Entgegen dem ersten Anschein kann der Kläger aus dieser Rechtsauffassung aber keinen Anspruch auf ergänzende Auskunftsklage herleiten. …
Die Frage kann nur nach allgemeinen Grundsätzen beurteilt werden. Danach gilt, dass grundsätzlich kein Rechtsschutzbedürfnis für die zusätzliche Titulierung einer bereits ausgeurteilten Verpflichtung bestehen kann. Es gibt keinen Anlass, vorliegend davon abzuweichen. Eine zusätzliche Titulierung der Auskunft ist weder notwendig noch sinnvoll.
Gerade bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung ist eine genaue Bestimmung der Auskunftspflicht im Erkenntnisverfahren vielfach nicht möglich. Das ist unschädlich, weil Inhalt und Umfang des Urteilsausspruchs im Wege der Auslegung im Verfahren nach § 888 ZPO verdeutlicht werden können (…). Es muss also der Auslegung im Vollstreckungsverfahren vorbehalten bleiben, zu bestimmen, welche Einzeldarlegungen noch der ausgeurteilten Auskunftspflicht zuzuordnen sind (…). Enthält ein Titel auf Auskunftserteilung nach § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB keine näheren Angaben über die Art und Weise der Auskunftserteilung, so muss der Pflichtteilsberechtigte die entsprechenden Angaben im Vollstreckungsantrag nachholen (…). …
Der Kläger ist allerdings nicht gehindert, seinen Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes zu wiederholen, soweit er meint, der titulierte Auskunftsanspruch sei noch nicht erfüllt und er könne ergänzende Auskunftserteilung beanspruchen. Es wird dann zu prüfen sein, ob er die Voraussetzungen eines ergänzenden Auskunftsanspruchs schlüssig dargetan hat. An einem etwaigen neuerlichen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hierfür wäre er nicht gehindert. Vorsorglich wird jedoch noch einmal daran erinnert, dass es für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs grundsätzlich nicht auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskunft ankommt. Bezweifelt der Auskunftsberechtigte die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Auskunft, ist er grundsätzlich auf das Verlangen nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und im Übrigen auf eine Klärung im Rechtsstreit um die Zahlung verwiesen. Nur insoweit, als die Voraussetzungen eines ergänzenden Auskunftsanspruchs vorliegen, besteht der Auskunftsanspruch bei einer als unvollständig gerügten Auskunft weiter. Insoweit – aber eben auch nur insoweit – können dann auch Zwangsmittel festgesetzt werden (…).
Es ist im Ergebnis für den Kläger keineswegs ungünstig, ihn anstelle einer ergänzenden zweiten Auskunftsklage auf den Weg der Zwangsvollstreckung des bereits vorhandenen Auskunftstitels zu verweisen. …
Eine Rechtfertigung für eine neuerliche Klage auf (ergänzende) Auskunftserteilung ergibt sich auch nicht aus dem von dem Kläger … dargelegten Aussageverhalten der Beklagten, wie es nach seiner Schilderung durch die bisherigen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen zutage getreten sein soll. Der Kläger hat darauf hingewiesen, das die Beklagte nach eigenem Bekunden eine – in ihren Worten – "tröpfchenweise" Auskunftserteilung für zulässig hält, weil üblicherweise nach erster Auskunftserteilung noch "Erinnerungshinweise" des Auskunftsberechtigten erfolgten. Aus dieser Auffassung folge, so schließt der Kläger, dass aufgrund eines nur allgemein gefassten Titels auf dem Vollstreckungsweg keine hinreichende Auskunft von der Beklagten zu erwarten sei. Ihr müsse konkret tituliert aufgegeben werden, worauf sich ihre Auskunftspflicht erstrecke.
Indes kann schon auf der Grundlage des Anerkenntnisurteils nicht fraglich sein, dass die Beklagte selbstredend nicht zur "tröpfchenweisen" Auskunftserteilung berechtigt ist und sie dem Kläger auch über konkret angefragte Um...