Rz. 240
Für die erbrechtlichen Ansprüche in Buch 5 des BGB gilt grundsätzlich die Regelverjährung gem. §§ 195, 199 BGB. Bei Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Gläubigers hinsichtlich der den Anspruch begründenden Umstände und der Person des Schuldners verjähren auch die aus einem Erbfall herrührenden Ansprüche – mit Ausnahme der Ansprüche auf Herausgabe der Erbschaft gegen den Erbschaftsbesitzer (§§ 2018 ff. BGB) und den Vorerben (§ 2130 BGB) sowie auf Herausgabe eines falschen Erbscheins an das Nachlassgericht (§ 2362 BGB) – in drei Jahren. Allerdings ist bei den auf einem Erbfall beruhenden Ansprüchen wegen der typischerweise auftretenden Schwierigkeiten bei der Feststellung der maßgeblichen Umstände dem Bedürfnis nach einer ausreichend langen Verjährungsfrist Rechnung zu tragen. Dies geschieht durch Einführung einer weiteren absoluten Höchstfrist von 30 Jahren ab Entstehung des Anspruchs – im Regelfall der Eintritt des Erbfalls – in § 199 Abs. 3a BGB.
Rz. 241
Die nach § 254 ZPO erhobene Stufenklage hemmt nicht nur die Verjährung des Auskunftsanspruchs, sondern auch die Verjährung des Hauptanspruchs selbst, § 204 BGB, die Verjährung beginnt also nicht von neuem, §§ 209, 212 BGB. Dies gilt jedoch für den Hauptanspruch nur dann, wenn tatsächlich eine Stufenklage erhoben ist, und nicht nur, wenn lediglich die Auskunftsklage rechtshängig gemacht wurde. Denn: Mit Erhebung der Stufenklage werden alle darin enthaltenen Streitgegenstände rechtshängig, auch wenn sie – wie z.B. der Zahlungsantrag – noch nicht bestimmt genug sind. Dieser unbezifferte Leistungsantrag hemmt die Verjährung insoweit, als später die Leistung (die herauszugebenden Gegenstände bzw. der Zahlbetrag) konkretisiert bzw. beziffert wird. Die durch die Erhebung der Stufenklage eingetretene Hemmung der Verjährung endet, wenn nach der Vorlage des aufgrund einer Verurteilung zur Wertermittlung eingeholten Sachverständigengutachtens innerhalb einer angemessenen Überlegungsfrist gegenüber dem Schuldner weder Schritte zur weiteren Durchsetzung vorbereitender Ansprüche – etwa auf Vorlage von Unterlagen – eingeleitet werden noch der Leistungsanspruch beziffert wird. Ein mit dem Sachverständigen geführter Rechtsstreit über seine Vergütung stellt keinen triftigen Grund dar, das Verfahren gegen den Schuldner nicht weiter zu betreiben.
Rz. 242
In der Auskunftserteilung nach § 2314 BGB kann nach Ansicht des BGH auch das Anerkenntnis des Pflichtteilsanspruchs selbst zu sehen sein (§ 212 BGB), oder aber auch in der Bereitschaft zur Inventarerrichtung. Damit verbunden ist der Neubeginn der Verjährungsfrist (§ 212 BGB). Allerdings kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an.
Rz. 243
Hinweis
Wenn mit der Auskunftserteilung keine Anerkennung des Pflichtteilsanspruchs dem Grunde nach verbunden sein soll (wie es die Rechtsprechung annimmt), wird empfohlen, dem Auskunftsgläubiger mitzuteilen, dass die Auskunft keinerlei Anerkennung des Pflichtteils darstellt.
Rz. 244
Die Hemmung der Verjährung (§ 209 BGB) endet bei Erteilung der erforderlichen Auskunft, weil es allein in der Hand des Klägers liegt, die Betragsstufe zu beziffern und damit dem Verfahren Fortgang zu geben.