Rz. 293

Zur Bestimmtheit eines Auskunftstitels hat das OLG Hamburg im Zusammenhang mit einem Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB entschieden

OLG Hamburg FamRZ 1988, 1213:[321]

Zitat

Enthält ein Auskunftstitel gem. § 2314 BGB zulässigerweise keine näheren Angaben über Art und Weise der Auskunft, so hat der Gläubiger diese Angaben im Vollstreckungsantrag nachzuholen. In einem solchen Fall hat das Prozessgericht die Festsetzung von Zwangsmitteln nach § 888 ZPO zunächst anzudrohen,[322] um dem Schuldner die Möglichkeit der Erfüllung oder Verteidigung zu geben … Für die Vollstreckung nach § 888 ZPO ist in einem Fall dieser Art das folgende Verfahren einzuhalten:

a) Zunächst bedarf es eines bestimmten Antrags des Gläubigers, der die über das Bestandsverzeichnis hinaus geschuldete Auskunft bestimmt bezeichnet, also z.B. des Antrags, einen bestimmten Vertrag vorzulegen oder die näheren Umstände eines Vermögenserwerbs im Hinblick auf seine Entgeltlichkeit darzulegen.
b) Zu diesem Antrag ist dem Schuldner rechtliches Gehör zu gewähren.
(c) Sodann hat das Gericht, wenn es dem Antrag folgen will, die Zwangsmittel des § 888 ZPO durch einen Beschluss unter Fristsetzung anzudrohen.)[323]
d) Erst nach Ablauf der Frist kann das Gericht das Zwangsmittel verhängen.

Diese Rechtsprechung dürfte auch auf Auskunftstitel anderer Anspruchsgrundlagen übertragbar sein.

[321] OLG Hamburg FamRZ 1988, 1213; siehe auch BGH NJW-RR 1993, 1154.
[322] Nach der seit 1.1.2002 geltenden Fassung von § 888 ZPO braucht das Zwangsmittel nicht mehr angedroht zu werden, vgl. § 888 Abs. 2 ZPO. Trotzdem kann der Gläubiger dies beantragen.
[323] Androhung ist nicht mehr erforderlich, der Gläubiger kann dies jedoch beantragen.

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