Entscheidungsstichwort (Thema)
Inhalt eines Auskunftstitels
Leitsatz (redaktionell)
1. Wenn nach § 2314 BGB Auskunft über den Bestand des Nachlasses durch Vorlage eines Verzeichnisses geschuldet wird, dann muß es dem Gläubiger möglich sein, aus einem entsprechend dieser Vorschrift formulierten Titel auf Erteilung aller Auskünfte zu vollstrecken, die in ein solches Verzeichnis aufzunehmen sind. Auch wäre es in der Tat ein unbilliges Verlangen an den Kläger und ein mit dem Grundsatz der Prozeßökonomie nicht zu vereinbarendes Verfahren, wenn zunächst auf Auskunft geklagt werden müßte, um dann, wenn nach Vollstreckung aus dem Auskunftsurteil durch Vorlage des Bestandsverzeichnisses deutlich geworden ist, welche Urkunden und Belege noch für eine vollständige Auskunft erforderlich sind, eine weitere Klage erheben zu müssen.
2. Wenn allerdings ein einfacher Auskunftstitel zur Vollstreckung auch auf spezielle, im Urteil nicht beschriebene Auskünfte ausreichen soll, muß das Vollstreckungsverfahren die Gewähr dafür bieten, daß dem Beklagten die von der Rechtsprechung verlangten Rechtsgarantien im Vollstreckungsverfahren gegeben werden. Hierzu bedarf es eines bestimmten Antrags des Gläubigers, wobei dem Schuldner rechtliches Gehör zu gewähren ist. Will das Gericht dem Vollstreckungsauftrag folgen, so hat es die Zwangsmittel des § 888 ZPO durch Beschluss unter Fristsetzung anzudrohen.
Normenkette
BGB § 2314; ZPO § 888
Verfahrensgang
LG Hamburg (Beschluss vom 17.12.1987; Aktenzeichen 19 O 264/86) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 19 (19 O 264/86), vom 17.12.1987 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über den Antrag des Klägers zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Beschluß des Landgerichts ist aufzuheben. Er beruht auf einem fehlerhaften Verfahren.
I.
Das Landgericht hatte nach § 888 ZPO über den nicht weiter spezifizierten Antrag des Klägers vom 2.12.1987 zu entscheiden, gegen den Beklagten „wegen Nichterteilung der Auskunft über den Bestand des Nachlasses” Zwangsmittel festzusetzen. Mit Schriftsatz vom 14.12.1987, bei Gericht eingegangen am selben Tage, hat der Beklagte eine Aufstellung über den Nachlaß eingereicht und gleichzeitig dem Kläger übermittelt. Diese Aufstellung entspricht in formeller Hinsicht der nach § 2314 BGB geschuldeten Auskunft über den Bestand des Nachlasses: Denn sie führt die Nachlaßaktiva auf, nennt die Nachlaßverbindlichkeiten und gibt Auskunft über die Schenkungen. Nach Vorlage dieses Verzeichnisses durfte das Landgericht am 17.12.1987 dem Antrag des Klägers nicht mehr entsprechen. Die gegebene Begründung, mit der das Landgericht den Kläger lediglich auf eine Kommentarstelle verweist, die für zahlreiche, ganz unterschiedlich gelagerte und überwiegend nicht passende Fälle Umfang und Form der zu erteilenden Auskunft zusammenstellt, ist ungeeignet und verletzt § 313 Abs. 3 ZPO. Zudem hat das Landgericht mit seiner die fehlenden Auskünfte nicht bezeichnenden Begründung dem Beklagten auch die Möglichkeit genommen, durch nachträgliche Erfüllung der Auskunftspflicht die Zwangsmittel abzuwenden (vgl. OLG München OLGZ 1982, 101, 102 und Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann § 888 ZPO Anm. 3 Bc, jeweils m.w.N.) und weitere Zwangsmittel nach Kenntnisnahme von dem, was das Gericht für erforderlich hält, zu vermeiden.
Auch wenn der Beklagte durch Vorlage des Nachlaßverzeichnisses seiner Auskunftspflicht nach § 2314 BGB nicht hinreichend entsprochen hätte, läßt sich die Verhängung von Zwangsmitteln nicht rechtfertigen.
1. Falls das Landgericht gemeint haben sollte, daß das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden sei (§ 260 Abs. 2 BGB), wäre das Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht ein Antrag nach § 888 ZPO, der richtige weg gewesen.
2. Sollte das Landgericht der Ansicht gewesen sein, daß die Angaben im Verzeichnis nicht genügen, um den wert einzelner Nachlaßaktiva oder einzelner Schenkungen festzustellen, hätte das Wertermittlungsverfahren nach § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB eingeleitet werden sollen.
3. Auch wenn der Beklagte eine Ergänzung des Nachlaßverzeichnisses durch Auskünfte zu einem offen gebliebenen Punkt oder durch Einreichung bestimmter Urkunden und Belege schuldete, hätte ein Zwangsmittel nicht festgesetzt werden dürfen. Denn für einen Beschluß nach § 888 ZPO genügte es nicht, daß der Beklagte die Auskunft nach materiellem Recht schuldete; entscheidend ist vielmehr, ob der vorhandene Auskunftstitel die Zwangsvollstreckung aus § 888 ZPO ohne weitere Konkretisierung rechtfertigte. Das war nicht der Fall.
Entscheidungsgründe
II.
Auch der Senat geht davon aus, daß die Vollstreckung aus einem Auskunftsurteil auch im Hinblick auf einzelne nach § 2314 BGB vorzulegende Belege möglich ist. Dabei ist jedoch das unten (unter Ziff. 2) beschriebene Verfahren zu beachten.
1. Allerdings wird die Frage, inwieweit ein auf Auskunft gerichteter Vollstreckungstitel die konkreten Angaben bez...