Entscheidungsstichwort (Thema)
Vollstreckung aus einem Auskunftsurteil
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben geht nur soweit, wie dieser ohne Mitwirkung des Erben nicht im Stande ist, seinen Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsanspruch zu berechnen. Im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens nach § 888 ZPO kann aber nicht festgestellt werden, dass die begehrten Auskünfte für die Berechnung des Pflichtteils oder des Ergänzungsanspruches erforderlich sind.
2. Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten hat zum Inhalt, ihm Kenntnis über den beim Erbfall vorhandenen Nachlassbestand, auch über den fiktiven nachlassbestand, zu verschaffen. Der Wert des Nachlassgegenstandes hingegen ist nicht im Wege des Auskunftsanspruchs, sondern im Wege des Wertermittlungsanspruchs festzustellen.
Normenkette
BGB § 2314; ZPO § 888
Verfahrensgang
LG Hamburg (Beschluss vom 12.10.1989; Aktenzeichen 19 O 264/86) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 13, vom 12. Oktober 1989 (19 O 264/86) abgeändert.
Der Antrag des Klägers wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten im ersten Rechtszug trägt jede Partei selbst. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Der Streitwert beträgt DM 100.000,–.
Gründe
Die Beschwerde des Beklagten ist als sofortige Beschwerde gemäß § 577 ZPO in Verbindung mit § 793 ZPO zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
Der Beklagte ist nach dem zugrundeliegenden Auskunftsurteil nicht verpflichtet, die Unterlagen, deren Vorlage der Kläger im Wege der Zwangsvollstreckung begehrt, herauszugeben. Denn der Auskunftsanspruch des Klägers geht nur so weit, wie dieser ohne Mithilfe des Beklagten nicht im Stande ist, seinen Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsanspruch zu berechnen. Im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens nach § 888 ZPO kann aber nicht festgestellt werden, daß die begehrten Auskünfte für die Berechnung des Pflichtteils oder des Ergänzungsanspruches erforderlich sind. Damit fehlt es auch für die Androhung eines Zwangsgeldes an der rechtlichen Grundlage.
1. Zur Berechnung des Nachlaßwertes nach § 2311 BGB bedarf der Kläger keiner Auskünfte über den Wert der Grundstücke Gellertstraße und Mundsburgerdamm. Denn diese Grundstücke gehören jedenfalls ihrem wirtschaftlichen Wert nach nicht zum Nachlaß.
a) Der Senat geht davon aus, daß der Geschäftsanteil des Erblassers an der Firma …, Hamburg, nicht zu den Nachlaßaktiva zu rechnen ist. Denn nach der Nachfolgerklausel in § 10 des Gesellschaftsvertrages war bestimmt, daß beim Tode des Erblassers „das Geschäft” und damit auch der Anteil des Erblassers entschädigungslos auf den Beklagten übergeht. Für den Pflichtteilsanspruch scheidet die Beteiligung des Erblassers daher aus (vgl. BGH WM 1971, 1338; Soergel-Damrau § 2311 BGB, Anm. 5). Daher kommt es im Zusammenhang mit der Bewertung des Gesellschaftsanteils des Erblassers nicht auf den Wert dieser Grundstücke an. Auch von einer Schenkung, die nach § 2325 BGB Grundlage für Pflichtteilsergänzungsansprüche sein könnte, kann insoweit nicht ausgegangen werden (vgl. BGH WM 1971, 1338 a.a.O.; KG NotZ 1978, 109).
b) Der Kläger kann seinen Vollstreckungsantrag auch nicht darauf stützen, daß die Grundstücke zur Zeit des Erbfalles noch im Eigentum des Erblassers gestanden hätten und aus diesem Grunde für den Pflichtteil zu berücksichtigen wären. Denn es ist, im Rahmen des Verfahrens nach § 888 ZPO, davon auszugehen, daß die Grundstücke jedenfalls nach ihrem wirtschaftlichen Wert der oHG zustanden; zu einer abschließenden Feststellung der Rechtslage ist das Vollstreckungsverfahren ungeeignet.
Allerdings hält es auch der Senat für zweifelhaft, daß die Grundstücke aufgrund des Gesellschaftsvertrages vom 29.5.1966 im Gesamthandseigentum der Gesellschafter, nämlich des Erblassers und des Beklagten, standen. Denn nach herrschender Meinung bedarf es zwar nicht beim Ausscheiden eines von zwei Gesellschaftern einer oHG der Form des § 925 BGB, um Alleineigentum des verbleibenden Gesellschafters zu begründen. Wohl aber wird in dem hier vorliegenden umgekehrten Fall, also bei Aufnahme eines Teilhabers in eine Einzelfirma, Auflassung und Eintragung für erforderlich gehalten (LG Dortmund NJW 1969, 137 m.w.N.; MünchKomm-Wacke § 873 BGB Anm. 15; Staudinger-Ertl § 925 Anm. 26). Jedoch folgt der Senat dem Beklagten darin, daß der Erblasser die Grundstücke ihrem wirtschaftlichen Wert nach in die oHG eingebracht hatte und sie zu deren Betriebsvermögen gehörten (Einbringung quoad sortem, vgl. MünchKomm-Ulmer § 706 Anm. 11). Das wird bereits durch eine Auslegung des Gesellschaftsvertrages nahegelegt. Denn es ist unstreitig, daß die Grundstücke bis zum Jahre 1964 im Gesamthandseigentum der früheren Gesellschafter standen und daß die oHG im Grundbuch eingetragen war. Diese Eintragung bestand fort, und zwar noch nach Beendigung der alten und auch noch nach Beginn der neuen Gesellschaft. Anhaltspunkte dafür, da...