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Bei Grund zur Annahme, das Verzeichnis sei nicht sorgfältig genug aufgestellt worden, sind auf Verlangen Richtigkeit und Vollständigkeit an Eides statt zu versichern (§ 260 Abs. 2 BGB). Die eidesstattliche Versicherung ist – freiwillig – vor dem Amtsgericht abzugeben: §§ 410 Nr. 1, 413 FamFG; funktionell zuständig ist der Rechtspfleger: § 3 Nr. 1 Buchst. b RPflG. Wird die eidesstattliche Versicherung verweigert, muss ein Urteil auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erwirkt werden. Die Zwangsvollstreckung richtet sich nach §§ 889 Abs. 2, 888 ZPO. Zuständig ist der Rechtspfleger beim Amtsgericht (§ 20 Abs. 1 Nr. 17 RPflG); Erzwingungshaft kann aber nur vom Richter angeordnet werden (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 RPflG).

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