Rz. 477
Die Mitteilung eines Nachlassverzeichnisses kann von jedem Nacherben nur einmal geltend gemacht werden.[542] Sind mehrere Nacherben vorhanden, muss der Vorerbe unter Umständen aber mehrere aktualisierte Verzeichnisse vorlegen, da die Nacherben den Anspruch unabhängig voneinander geltend machen können.[543] Bei späteren Veränderungen des Nachlassbestandes kann der Nacherbe lediglich unter den Voraussetzungen des § 2127 BGB Auskunft verlangen.
Der Anspruch erlischt mit dem Eintritt des Nacherbfalls. Ab diesem Zeitpunkt ist der nicht befreite Vorerbe nach §§ 2130 Abs. 2, 259 f. BGB rechenschaftspflichtig,[544] den befreiten Vorerben trifft lediglich die Verpflichtung aus §§ 2138, 260 BGB zur Vorlage eines Bestandsverzeichnisses.
Das aufgenommene Verzeichnis stellt eine frei zu würdigende Beweisurkunde dar, der keine Vollständigkeitsvermutung zukommt.[545] Im Verhältnis zu den Nachlassgläubigern hat das Verzeichnis keine Wirkung, es sind hier allein die Vorschriften über das Nachlassinventar (§§ 1993 ff. BGB) maßgeblich.
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