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Die Mitteilung eines Nachlassverzeichnisses kann von jedem Nacherben nur einmal geltend gemacht werden.[542] Sind mehrere Nacherben vorhanden, muss der Vorerbe unter Umständen aber mehrere aktualisierte Verzeichnisse vorlegen, da die Nacherben den Anspruch unabhängig voneinander geltend machen können.[543] Bei späteren Veränderungen des Nachlassbestandes kann der Nacherbe lediglich unter den Voraussetzungen des § 2127 BGB Auskunft verlangen.

Der Anspruch erlischt mit dem Eintritt des Nacherbfalls. Ab diesem Zeitpunkt ist der nicht befreite Vorerbe nach §§ 2130 Abs. 2, 259 f. BGB rechenschaftspflichtig,[544] den befreiten Vorerben trifft lediglich die Verpflichtung aus §§ 2138, 260 BGB zur Vorlage eines Bestandsverzeichnisses.

Das aufgenommene Verzeichnis stellt eine frei zu würdigende Beweisurkunde dar, der keine Vollständigkeitsvermutung zukommt.[545] Im Verhältnis zu den Nachlassgläubigern hat das Verzeichnis keine Wirkung, es sind hier allein die Vorschriften über das Nachlassinventar (§§ 1993 ff. BGB) maßgeblich.

[542] BGHZ 127, 360, 364 = NJW 1995, 456, 457; Spanke, in: Kerscher/Krug/Spanke, § 12 Rn 7; einschränkend Staudinger/Avenarius, § 2121 BGB Rn 1 für den Fall der lang andauernden Vorerbschaft, mit der starke Veränderungen des Nachlasses einhergehen.
[543] Soergel/Harder, § 2121 BGB Rn 5; Lange/Kuchinke, § 28 V 6a Fn 217; Staudinger/Avenarius, § 2121 BGB Rn 2; Erman/Hense/Schmidt, § 2121 BGB Rn 2; a.A. MüKo/Lieder, § 2121 BGB Rn 3: Vorerbe muss auch bei mehreren Nacherben nur einmal ein Nachlassverzeichnis aufstellen.
[544] RGZ 98, 25, 26 f.; Soergel/Harder, § 2121 BGB Rn 4; Grüneberg/Weidlich, § 2121 BGB Rn 1.
[545] Soergel/Harder, § 2121 BGB Rn 1; Staudinger/Avenarius, § 2121 BGB Rn 6.

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