Rz. 18

Wer ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, kann auch die Erteilung beglaubigter oder unbeglaubigter Abschriften aus den Nachlassakten verlangen, § 13 Abs. 3 FamFG.

 

Rz. 19

Der beurkundende Notar hat einen Anspruch auf Erteilung einer Abschrift des von ihm für seinen Mandanten beantragten und ausgestellten, nur der Verfügung über Grundstücke oder im Grundbuch eingetragene Rechte oder zur Berichtigung des Grundbuchs dienenden Erbscheins.[20]

[20] OLG Saarbrücken FamRZ 2012, 1589 = ZEV 2012, 489.

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