Rz. 253

Der praktisch wichtigste Fall ist der Anspruch minderjähriger Kinder gegen einen Elternteil. Hier endet nach § 210 Abs. 1 BGB die Verjährung nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt der Volljährigkeit des minderjährigen Pflichtteilsberechtigten bzw. nach Behebung des Vertretungsmangels. Die Ablaufhemmung gilt gem. § 210 Abs. 1 BGB auch für die Fälle, in denen der Schuldner nicht voll geschäftsfähig ist.

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