Rz. 31
Die Klage ist gerichtet auf die Zustimmung zu einem bestimmten, vorzulegenden Teilungsplan. Von diesem Plan darf das Gericht nicht abweichen: Es darf nicht mehr oder weniger zusprechen als in dem Teilungsplan zur Zustimmung genannt ist. Es wird vertreten, dass das Gericht im Rahmen des § 139 Abs. 1 ZPO "wegen der Schwierigkeiten" verpflichtet sein soll, auf sachgemäße Antragstellung hinzuwirken. Kann es aber – jedenfalls im Anwaltsprozess – richtig sein, dass das Gericht im Rahmen der richterlichen Hinweispflicht für eine begründete Klage sorgt? Jede Abweichung vom Teilungsplan ist kein Minus zum bisherigen Teilungsplan, sondern ein Aliud und muss eine Abweisung der Klage als unbegründet nach sich ziehen. Ist mithin nach Auffassung des Gerichts nicht der vorgelegte, sondern ein anderer Teilungsplan begründet, geht es nicht lediglich um die Formulierung eines sachdienlichen Antrags (§ 139 Abs. 1 S. 2 ZPO), sondern um die Erreichung eines anderen – vom Kläger bislang nicht verfolgten – Klageziels. Daher kann das Gericht nicht verpflichtet sein, gewissermaßen als Gehilfe des Klägers für die Begründetheit der Klage zu sorgen: Das Gericht hat keine Gestaltungsbefugnis. Zum Erfordernis der Stellung von Hilfsanträgen siehe nachfolgend Rdn 33.
Eine Teilungsklage wird nur da überhaupt Aussicht auf Erfolg haben, wo der Nachlass teilungsreif ist:
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sämtliche Nachlassverbindlichkeiten müssen beglichen (§ 2046 BGB) worden sein |
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der Nachlass muss "versilbert" worden sein bzw. die verbleibenden Nachlassgegenstände werden von Teilungsanordnungen gem. § 2048 BGB "erfasst" und müssen einem bestimmten Miterben zugewandt werden |
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der gesamte Nachlass muss bekannt sein |
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der gesamte Nachlass muss von der Teilungsklage erfasst werden. |
Teilungsreife liegt auch dann noch nicht vor, wenn eine erforderliche Teilungsversteigerung einer Immobilie noch nicht durchgeführt ist. Immobilien werden nicht im Rahmen einer Auseinandersetzungsklage, sondern durch Teilungsversteigerung gem. § 180 ZVG auseinandergesetzt. Wird mit der Auseinandersetzungsklage die Aufteilung von Immobilien begehrt, ist die Klage mangels Teilungsreife ohne weiteres als unbegründet abzuweisen. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Verteilung der Immobilien einer testamentarischen Anordnung für die Auseinandersetzung gem. § 2048 BGB entspricht.
Rz. 32
Ein Teilurteil über die Auseinandersetzungsklage darf grundsätzlich nicht ergehen.
Hinweis
Nach einer Entscheidung des OLG Koblenz soll "eine Teilentscheidung (über die Auseinandersetzungsklage schon) statthaft sein, wenn zugleich durch Grundurteil festgeschrieben wird, wie die Teilung des Restes zu erfolgen hat, der nur seinem Umfang nach noch durch Sachverständigengutachten ermittelt werden muss". Diese im Leitsatz des Urteils aufgestellte Aussage ist in den Gründen nicht zu finden: Die einzig mögliche Stelle des Urteils beschäftigt sich mit der Zahlung einer Nutzungsentschädigung durch die Beklagte. Gerade jedoch, wenn ein Miterbe noch Leistungen an die Erbengemeinschaft zu erbringen hat, deren Umfang noch nicht feststeht, darf nicht durch Teilurteil der Nachlass im übrigen verteilt werden: Die Erbengemeinschaft wäre dann gezwungen, ohne ersichtlichen Grund das Risiko zu tragen, dass der Miterbe nicht mehr zahlungsfähig ist, wenn die Höhe seiner zu erbringenden Leistung feststeht. War vor der Teilung noch eine Verrechnung mit seinem Auseinandersetzungsguthaben möglich, so muss die Erbengemeinschaft nun den Erben direkt und womöglich vergeblich in Anspruch nehmen. Der lediglich im Leitsatz des Urteils ausgedrückten Rechtsauffassung kann daher nicht gefolgt werden.
Eine Ausnahme von der Voraussetzung der Totalerledigung durch die Auseinandersetzungsklage gilt, wenn besondere Gründe für eine gegenständlich beschränkte Teilauseinandersetzung sprechen. Dies kann dann der Fall sein, wenn
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Nachlassverbindlichkeiten nicht mehr bestehen und |
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berechtigte Belange der Erbengemeinschaft und der einzelnen Miterben nicht gefährdet werden. |
Beispiel
Es handelt sich um eine Geldsumme, die Erbengemeinschaft besteht schon jahrzehntelang, es lässt sich nicht übersehen, ob überhaupt und wann noch weitere Nachlassgegenstände für eine weitere Auseinandersetzung zur Verfügung stehen werden und Passiva des Nachlasses bestehen nicht.
Rz. 33
Bei der Auseinandersetzungsklage unterlaufen häufig Fehler. Bestrebt von dem Gedanken, die Angelegenheit "nun endlich vor Gericht zu bringen", wird vielfach übersehen, dass der Nachlass noch nicht teilungsreif ist. Der Beklagte muss zur Verteidigung nun lediglich auf noch unerledigte Nachlassverbindlichkeiten u.Ä. verweisen und gewinnt den Prozess.
Der Kläger muss daher einer Abweisung seiner Teilungsklage durch eine Staffelung von Hilfsanträgen vorbeugen, mit denen Alternativ-Teilungspläne vorgelegt werden. Riskant wäre es, sich stattdessen allein auf die vermeintliche Hinweispflicht des Gerichts zu verlassen (vgl. hierzu oben Rdn 31).
Der Beklagte ...