Rz. 328

Schmerzensgeld wird grundsätzlich nur in Kapital, also in einer einmaligen Summe entschädigt.

 

Rz. 329

 

Tipp

Bei besonders später Regulierung des Schmerzensgeldanspruchs sollte bei einer Kapitalabfindung der zwischenzeitlich eingetretene Zinsverlust mit eingerechnet werden. Dieser sollte natürlich nicht dem Versicherer – quasi als Belohnung für besonders zögerliches Regulierungsverhalten – zustehen, sondern dem Verletzten.

 

Rz. 330

Auch dann kommt nur eine Kapitalabfindung in Betracht, wenn ein durchschnittlich Verletzter mit einer Dauer-MdE leben muss, sich ein Arthroserisiko realisiert hat bzw. realisieren könnte oder der Geschädigte mit einem psychisch belastenden Amputationsrisiko leben muss, lebenslange Restschmerzen verbleiben oder er nie wieder richtig gehen, greifen oder Sport treiben kann. All diese Faktoren sind also bei der Bemessung des Kapitalbetrages zu berücksichtigen und argumentativ einzuarbeiten.

 

Rz. 331

 

Tipp

Auch hier kann der Angst der Mandanten vor der abschließenden Schadensregulierung nur mit Hinweis auf die Rechtslage begegnet werden. Immer wieder auftretende Restbeschwerden oder Dauerschmerzen bzw. -behinderungen sind von dem Schmerzensgeldkapital mit umfasst und berechtigen allenfalls zu einem Zukunftsschadensvorbehalt, der allerdings auch nur dann möglich ist, wenn mit unvorhersehbaren Spätfolgen gerechnet werden muss.

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