Verfahrensgang
LG Marburg (Entscheidung vom 04.12.1997; Aktenzeichen 1 O 322/97) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten zu 1.) und 3,) wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 4. Dezember 1997 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten zu 1.) und 3.) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 15.000 DM sowie folgende Zinsen zuzahlen:
11,5 % aus 25.000 DM vom 24. Mai bis 30. Juni 1995,
11,5 % aus 17.824 DM sowie 8,7 % aus 7.176 DM vom 1. Juli bis 30. September 1995,
11,5 % aus 15.548 DM sowie 8,7 % aus 9.432 DM vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1995,
11,5 % aus 7.176 DM sowie 8,7 % aus 17.824 DM vom 1. Januar bis 15. Februar 1996
11,5 % aus 7.176 DM sowie 8,7 % aus 7.824 DM vom 16. Februar bis 30. März 1996,
11,5 % aus 10.086 DM sowie 8,7 % aus 4.914 DM vom 1. April bis 30. Juni 1996,
11 % aus 10.055 DM sowie 8,7 % aus 4.945 DM vom 1. Juli bis 30. September 1996,
11 % aus 9.378 DM sowie 8,7 % aus 5.622 DM vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1996,
___AMPX_•_SEMIKOLONX___X 11 % aus 3.972 DM sowie 8,7 % aus 11.028 DM vom 1. Januar bis 30. März 1997,
11 % aus 10.419 DM sowie 8,7 % aus 4.581 DM vom 1. April bis 30. Juni 1997,
11 % aus 10.611 DM sowie 8,5 % aus 4.389 DM vom 1. Juli bis 30. September 1997,
11,5 % aus 11.626 DM sowie 8,5 % aus 3.374 DM vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1997,
11,25 % aus 11.9.28 DM sowie 8,5 % aus 3.072 DM vom 1. Januar 1998 bis 30. März 1998,
8,5 % aus 15.000 DM vom 1. April bis 29. April 1998 und
11,149 % aus 15.000 DM ab 30. April 1998.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin vorbehaltlich des Anspruchsübergangs auf Dritte die aus dem Unfall vom 29. März 192 künftig noch entstehenden materiellen Schäden zu ersetzen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1.) und 3.) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin die aus dem Unfall vom 29. März 1992 künftig noch entstehenden immateriellen Schäden zu ersetzen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Klägerin sowie die weitergehende Anschlussberufung der Beklagten zu 1.) und 3.) werden zurückgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszug werden der Klägerin zu 47 % und den Beklagten zu 1.) und 3.) als Gesamtschuldnern zu 53 %,auferlegt, wobei der Beklagte zu 2.) zu 10 % gesamtschuldnerisch mit den Beklagten zu 1.) und 3.) mithaftet.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 2/3 und die Beklagten zu 1.) und 3.) als Gesamtschuldner zu 1/3 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer beträgt für die Klägerin 34.476 DM und für die Beklagten zu 1.) und 3.) 17.250 DM.
Gründe
Die Berufung der Klägerin und die unselbständige Anschlussberufung der Beklagten zu 1.) und 3.) sind zulässig. Die Rechtsmittel haben jeweils zum Teil Erfolg.
Zugunsten der Klägerin war festzustellen, dass die Beklagten zu 1.) und 3.) ihr auch für immaterielle Schäden haften, die ihr aus dem Verkehrsunfall vom xxx 1992 künftig noch entstehen können. Die begehrte Schmerzensgeldrente konnte der Klägerin hingegen nicht zuerkannt werden, und auch mit ihrem Hilfsantrag, ihr ein um mindestens 20.000 DM höheres Schmerzensgeldkapital zuzusprechen, hat die Klägerin keinen Erfolg. Das Schmerzensgeldkapital war vielmehr auf die Anschlussberufung der Beklagten zu 1.) und. 3.) auf 50.000 DM herabzusetzen, so dass der Klägerin unter Berücksichtigung der von der Beklagten zu 3.) geleisteten Zahlungen in Höhe von 35.000 DM nur noch 15.000 DM zuerkannt werden konnten. Verzugszinsen waren der Klägerin nur für die Zeit ab 24. Mai 1994 zuzusprechen, wobei zu berücksichtigen war, dass ihr ein Schmerzensgeldkapital nur in Höhe von 50.000 DM zugebilligt werden konnte.
Der Berufungsbegründung ist zu entnehmen, dass die Klägerin, wie schon im ersten Rechtszug, die Zubilligung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 60.000 DM für die bis zur Klageeinreichung vorliegenden unfallbedingten Verletzungen und Verletzungsfolgen für gerechtfertigt hält und wegen der Verletzungsfolgen nach diesem Zeitpunkt sowie für die Zeit ab 23. Mai 1995 neben dem Kapitalbetrag eine Schmerzensgeldrente begehrt, und dass sie hilfsweise für den Fall, dass dem Rentenantrag und dem Feststellungsantrag hinsichtlich nach dem 25. August 1997 entstehender immaterieller Schäden nicht stattgegeben wird, einen weiteren Kapitalbetrag von mindestens 20.900 DM verlangt.
Zu diesem Begehren ist grundsätzlich auf Folgendes hinzuweisen: Eine Aufteilung des Schmerzensgeldes, nach Zeitabschnitten ist nur in Ausnahmefällen möglich. Bei dem Schmerzensgeldanspruch handelt es sich nämlich um einen einheitlichen Anspruch, der eine gesonderte Bemessung nach bestimmten Zeitabschnitten grundsätzlich nicht zulässt. Der einheitliche Schmerzensgeldanspruch kann nur dann auf einen bestimmten Zeitpunkt begrenzt werden, wenn die zukünftige Entwicklung noch nicht übersehbar ist; aber auch, dann kommt nur eine Begrenzung bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in Betracht ...