Rz. 195

Ist durch den Unfall auch die Persönlichkeit des Verletzten beeinträchtigt worden, ist dieser Umstand ebenfalls schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen.

 

Rz. 196

Sind alle geistigen Funktionen des Verletzten erloschen und ist eine völlige Zerstörung der Persönlichkeit des Verletzten durch weitgehenden Verlust der Wahrnehmungs- und Empfindungsfähigkeit eingetreten, lebt er also nur noch als "menschliche Hülle" weiter, dann begründet das nach BGH-Rechtsprechung eine eigenständige Schmerzensgeldbewertung (BGH zfs 1993, 189 = DAR 1993, 228; zfs 1998, 330). Je nach dem Grad verbliebener Empfindungsfähigkeit und Persönlichkeitsstruktur ist das zu zahlende Schmerzensgeld abzustufen.

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