Tenor
1.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 15. November 1998 zu zahlen.
2.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.470,00 DM vorläufig vollstreckbar Dem Kläger wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch in Form einer schriftlichen, selbstschuldnerischen unbedingten und unbefristeten Bürgschaft einer inländischen Großbank zu erbringen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schmerzensgeld wegen einer Körperverletzung.
Der Kläger ist Vater und Alleinerbe des am 27.05.1998 infolge dieser Verletzungen verstorbenen .... Der Erblasser wurde in der Nacht vom 23.05.1998 auf dem ... von dem Beklagten nach einem Streit tätlich angegriffen, als er das dortige Lokal namens "Starlight" in stark angetrunkenem Zustand gegen 04:45 Uhr verließ, um mit einem Taxi fortzufahren. Der Beklagte war Türsteher des besagten Lokals.
Als der Erblasser gerade in das Taxi einsteigen wollte, schlug ihm der Beklagte plötzlich mit der Faust ins Gesicht, so daß er in das Fahrzeuginnere fiel. Daraufhin zog der Beklagte den Angegriffenen am Hemd aus dem Fahrzeug hinaus und versetzte ihm einen derartigen Schlag, daß er auf die Fahnbahn fiel und dort mit dem Kopf auf den Asphalt aufschlug.
Durch diesen Aufschlag verlor der Erblasser das Bewußtsein, ihm floß Blut aus dem Mund Bei seiner Einlieferung ins Krankenhaus Friedrichshain in Berlin wurde eine Karlotten- und Schädelbasisfraktur sowie ein schweres Schädelhirntrauma diagnostiziert. Bei der folgenden umfangreichen, vierstündigen Operation wurde der Knochendeckel des Schädels entfernt und im Bauchraum abgelegt, um ihn später wieder einzusetzen, die harte Hornhaut wurde vergrößert, um die Anschwellung des Gehirns aufzunehmen, und das Blutgerinsel im Gehirn wurde entfernt. Herr ... verstarb trotz dieser sofortigen intensivmedizinischen Behandlung nach ca. vier Tagen im Koma am 27.05.1998 um 8:25 Uhr im Krankenhaus Friedrichshain, ohne noch einmal das Bewußtsein wiedererlangt zu haben, an den durch den Sturz auf den Asphalt verursachten schwerwiegenden Schädel- und Hirnverletzungen.
Der Beklagte ist mit Schreiben vom 15.09.1998 an seinen Strafverteidiger unter Fristsetzung auf den 14.10.1998 zum Ausgleich u.a. des Schmerzensgeldanspruchs in Höhe der Klageforderung aufgefordert worden, lehnte diesen Ausgleich jedoch ab.
Der Kläger meint, er könne als Erbe den Anspruch des Verstorbenen auf Schmerzensgeld geltend - machen, obwohl dieser unmittelbar nach der Verletzung bewußtlos geworden ist.
Der Kläger beantragt daher zu erkennen,
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, das aber DM 5.000- nicht unterschreiten sollte nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 15.11.1998 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte meint, dem Verletzten sei bereits kein Anspruch auf Schmerzensgeld entstanden, so daß auf den Erben ein solcher nicht übergehen konnte. Dem tödlich Verletzten könne bei Eintreten des Todes unmittelbar nach der Verletzung kein Schmerzensgeldanspruch erwachsen. Werde aber der Prozeß des Sterbens ohne Wiedererlangung des Bewußtseins lediglich durch erfolglose Rettungsmaßnahmen hinausgeschoben, so dürfe dies nicht anders bewertet werden.
Ergänzend wird auf alle Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll vom 25.03.1999 und die sonstigen Aktenteile Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
(I.)
Die Klage ist zulassig, insbesondere ist die Zuständigkeit des Gerichts nach §§ 23 Nr. 1 GVG, 12, 13 ZPO gegeben, da der Beklagte seinen Wohnsitz im Bezirk des Amtsgerichts Spandau hat. Die unbestimmte Antragstellung unter Angabe einer ungefähren Größenordnung ist nach § 287 ZPO zulässig.
(II.)
Die Klage ist auch begründet, da dem Kläger als Alleinerben des Verletzten nach § 1922 BGB der in dessen Person entstandene Schmerzensgeldanspruch aus § 847 BGB zusteht Der Anspruch aus § 847 BGB ist vererblich, ohne daß es einer Willenskundgebung für die Geltendmachung durch den verstorbenen Verletzten bedürfte. Er ist damit hier nach § 1922 BGB auf den Vater des Verletzten als dessen Alleinerben übergegangen.
(1.)
Die Voraussetzungen für eine Haftung nach § 847 BGB sind erfüllt, da der Beklagte den Erblasser an Körper und Gesundheit verletzte, §§ 823 I, II BGB, 223, 227 StGB.
(2.)
Der Anspruch aus § 847 BGB knüpft ausdrücklich nicht an die Todesfolge als solche an, sondern gewährt Ausgleich der immateriellen Schäden nach Ausmaß und Höhe der Lebensbeeinträchtigungen beim Verletzten selbst, sowie die Genugtuung für das, was ihm angetan worden ist.
Der Anspruch stellt einzig auf die Einbuße des Verletzungsopfers, ab, nicht auf das Leid der Angehörigen. Der Tod als solcher wie auch die Verkürzung der Lebenserwartung muß bei der Bewertung daher außer Betracht bleiben, da hierfür ausweislich des Gesetzeswortlauts ein immaterieller Schadensersatz ni...