Rz. 327

In Fällen extremer Verletzungsfolgen, deren Ausmaß durch nichts mehr zu übertreffen ist, ist die 1-Millionen-DM-Grenze (entspricht 500.000 EUR) für Schmerzensgeld bereits überschritten worden (LG München DAR 2001, 368 = NZV 2001, 263; anschließend nun auch OLG Hamm VersR 2004, 386 und NJW-RR 2002, 1604; OLG Schleswig v. 9.11.2003 – 9 U 92/03: 500.000 EUR + 500 EUR mtl. Rente entsprechend 635.167 EUR; OLG Celle v. 30.11.2011 – 14 U 182/10: 500.000 EUR + 500 EUR mtl. Rente entsprechend 554.859 EUR). Der Geschädigte erlitt ein schweres organisches Psychosyndrom mit Funktionsausfall der Großhirnrinde, eine zentrale Sprachstörung, eine inkomplette Lähmung aller vier Extremitäten, ein Schädel-Hirn-Trauma 3. Grades, multiple Frakturen im Bereich von Unterarm, Hüfte, Wirbelsäule und Knie, Lungenquetschung und Zwerchfelllähmung. Der Geschädigte ist zwar wach, aber kaum ansprechbar, nahezu unfähig zu sprechen, auf einem Auge erblindet, komplett immobil. Eine selbstständige Nahrungsaufnahme ist nicht möglich und das physische und psychische Leistungsvermögen völlig unzureichend. Es besteht Stuhl- und Urininkontinenz.

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