Tenor
URTEIL
In dem Rechtsstreit _
erlässt das Landgericht München I, 19. Zivilkammer, durch die unterzeichneten Richter (Richterinnen) aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8.2.2001 folgendes Endurteil:
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von DM 450.000,00 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins nach § l des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9. Juni 1988 seit 22.5.2000 zu zahlen.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine monatliche Rente in Höhe von DM 1.500,00, beginnend ab 1.6.2000 bis zum Tode des Klägers fällig jeweils am 1. Werktag eines Monats, jeweils nebst 4 % Zinsen hieraus seit Fälligkeit zu zahlen.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IV. Das Urteil ist in Ziffer I. und III. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 503.000,00 und in Ziffer II. ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
V. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen sich hinsichtlich der Rentenleistungen durch Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils fälligen Beträge abzuwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Am 29.10.1998 kam es auf der Straße von E. nach W. zu einem Verkehrsunfall, an dem der Kläger mit dem Pkw seiner Ehefrau und der beim Unfall tödlich verletzte Herr ... mit seinem bei der Beklagten gegen haftpflichtversicherten Pkw beteiligt waren. Herr ... überholte mit seinem Pkw auf der Straßenseite, auf der ihm der Kläger entgegenkam. Es kam zum Zusammenstoß, wobei der Kläger schwerste Verletzungen erlitt.
Nach dem Kurzgutachten der Regierung von Oberbayern vom 17.03.1999 erlitt der Kläger durch den Unfall ein Schädelhirntrauma Grad III und leidet derzeit noch an einem schweren organischen Psychosyndrom, einem Funktionsausfall der Großhirnrinde, einer zentralen Sprachstörung, einer inkompletten Lähmung aller vier Extremitäten sowie an den Folgen multipler Frakturen im Bereich von Unterarm, Hüfte, Wirbelsäule und Kniegelenk. Er befindet sich in einem andauernden Zustand nahezu fehlender Ansprechbarkeit trotz Wachheit, einer Unfähigkeit sprechen zu können, einer Immobilität bei nahezu kompletter Lähmung aller Gliedmaßen, einer Erblindung des linken Auges, der Unfähigkeit zur selbständigen Nahrungsaufnahme und einem völlig unzureichenden physischen- und psychischen Leistungsvermögen. Wegen der erheblichen neuropsychologischen Ausfallerscheinungen ist es für den Kläger derzeit nicht möglich, mit seiner Umwelt eine adäquate Kommunikation aufrecht zu erhalten. Das heißt, dass er unfähig ist, mit irgendeiner Person einschließlich seiner Ehefrau in einer vernünftigen Weise zu sprechen, zu kommunizieren oder in sonstiger weise auszudrücken. Der Kläger kann nicht frei sitzen. Er kann sich nur im Bett liegend oder in einem speziellen, passive Unterstützung gewährleistenden, Rollstuhl aufhalten. Es besteht eine Urin- und Stuhlinkontinenz. Der Kläger kann nicht selbständig essen, sich waschen, ankleiden usw. Die Ernährung muss über eine gastrointerale Sonde erfolgen.
Die Beklagte hat vorprozessual an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von DM 300.000,- bezahlt.
Im vorliegenden Rechtsstreit macht der Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von mindestens DM 200.000,- (Kapital) sowie eine vierteljährlich vorauszahlbare Rente von mindestens DM 1.500,- geltend.
Er trägt im einzelnen vor, der Zustand des Klägers nach dem Unfall komme nahezu einer völligen Zerstörung des Lebens gleich. Es sei kaum vorstellbar, dass einem Menschen schlimmere Verletzungen zugefügt werden könnten. Dabei sei der Kläger teilweise in der Lage, seinen Zustand zu erkennen. Er reagiere, wenn seine Ehefrau ins Zimmer komme. Er zeige einen Anflug von Lächeln und sei ganz offenkundig traurig, wenn sie sage, dass sie jetzt gehen müsse. Der Kläger merke durchaus, dass es mit ihm nicht mehr so sei wie früher. Wenn die Ehefrau ihm erzähle, dass der Sohn mit dem Motorrad des Klägers fahre zeige er Anzeichen von Skepsis und Besorgnis. Wenn sie ihm von den Kindern erzähle, höre er aufmerksam zu. Fragen sie ihn, bei ihren Besuchen, ob er gewartet habe, nicke er. Gelegentlich komme das Gespräch auf das persönliche Verhältnis der Eheleute ... Der Kläger sei offenbar daran interessiert zu erfahren, ob sich seine Frau einem anderen Mann zugewendet habe. Wenn sie ihm sage, dass sie ihn immer noch möge und keinen anderen Mann habe, erröte er. Der Kläger reagiere deutlich, wenn er Musik höre.
Der Kläger ist der Auffassung, dass ein Schmerzensgeld von DM 500.000,- und eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von DM 500,- die untere Grenze dessen darstelle, was zum Ausgleich dieses immateriellen Schadens erforderlich sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von mindestens DM 200.000,- nebst Prozesszinsen sowie eine vierteljährlich vorauszahlbare Rente von mindestens DM 1.500,-, beginnend ab 01.06.2000, jeweils nebst 4 % Zinsen hieraus seit Fälligkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt
Klagea...