Verfahrensgang
Tatbestand
Am 30.09.1994 kam es zu einem Verkehrsunfall, an dem der damals 19-jährige Kläger und der Beklagte zu 1) mit seinem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw beteiligt waren.
Der Beklagte zu 1) befuhr innerorts mit überhöhter Geschwindigkeit die O.-Straße in D., als er den Kläger, der mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,34 Promille die Straße überquerte, erfasste. Infolge des Unfalls erlitt der Kläger schwerste Verletzungen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Unfallgeschehens wird auf den Tatbestand der Grundurteile des LG Detmold vom 15.03.2001 (Bl. 232 ff. d.A.) und des OLG Hamm vom 08.11.2001 (Bl. 334 ff. d.A.) Bezug genommen.
Nach den außergerichtlich und im Betreuungsverfahren eingeholten Gutachten und nervenärztlichen Fachgutachten (Bl. 19 ff. und 375 ff. d.A.) leidet der Kläger als Folge des Unfalls unter einem schweren Schädel-Hirn-Trauma 3. Grades mit einem generalisierten Hirnoedem, multiplen intercerebralen Blutungen und einer spastischen Tetraparese. Die Hirnfunktionen sind im Sinne des apallischen Syndroms gestört. Es besteht eine nur geringfügiger Restfunktion der ersten drei Finger der rechten Hand und der mimischen Muskulatur (sogenanntes Locked-in-Syndrom).
Der heute 28 Jahre alte Kläger ist streng bettlägerig. Tagsüber wird er in einen passgerechten Rollstuhl gesetzt, um ihm die Teilnahme am Familienleben zu ermöglichen. Die Nahrungszufuhr erfolgt über eine Sonde. Es besteht Urininkontinenz. Das Abführen des Stuhls erfolgt alle drei Tage mittels Zäpfchen. Der Kläger kann nicht mehr schlucken oder sprechen. Eine Verständigung ist nur geringfügig möglich. Nach Angaben der Eltern kann er durch Zeichengebung von Mittel- und Zeigefinger der rechten Hand zwischen Ja und Nein differenzieren. Zum Teil ist es ihm auch möglich Laute von sich zu geben oder zu lachen.
Mit deutlichen Verbesserungen im Verletzungsfolgezustand ist nicht zu rechnen. Der Kläger wird nach Einschätzung der behandelnden Ärzte zeitlebens körperlich und geistig schwerstbehindert und pflegebedürftig sein.
Der Vater des Klägers ist zu seinem Betreuer bestellt worden. Der Kläger wird von seinen Eltern in deren Wohnhaus gepflegt. Diese häusliche Pflege erfolgte im Anschluss an einen stationären Aufenthalt in der Zeit vom 11.04.1995 bis zum Beginn eines Aufenthalts in einer Rehabilitationsklinik am 18.10.1996. Seit seiner Entlassung aus dieser Klinik am 13.12.1996 erfolgt die Pflege dauerhaft und ununterbrochen in der elterlichen Wohnung. Um adäquate Pflegebedingungen herbeizuführen, bauten die Eltern ihr Haus behindertengerecht um. Hinsichtlich des Pflegeaufwandes, der täglich ca. 8 Stunden in Anspruch nimmt, wird auf die Aufstellung, Bl. 403 ff. d.A., Bezug genommen. Die Pflegeleistungen der Eltern wurden auf Vorschlag des Gerichts von den Parteien einverständlich mit 11,60 Euro pro Stunde bewertet.
Die Beklagten leisteten außerprozessual an den Kläger Schmerzensgeldzahlungen in Höhe von 89.476,08 Euro (175.000 DM) und gewähren ihm seit dem 30.09.1994 eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 178,95 Euro (350 DM). Zudem erfolgen Zahlungen für die monatliche Pflege des Klägers in Höhe von 715,81 Euro (1.400 DM). Dazu erhält der Kläger monatliche Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung in Höhe von 664,68 Euro.
Mit Schreiben vom 10.12.1996 forderte der Kläger von den Beklagten die Zahlung eines Schmerzensgeldkapitalbetrags von 409.033,50 Euro (800.000 DM) sowie eine monatliche Schmerzensgeldrente von 613,55 Euro (1.200 DM).
Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger zunächst in vollem Umfang Ersatz seiner unfallbedingt entstandenen materiellen und immateriellen Schäden verlangt. Wegen der einzelnen materiellen Schadenspositionen wird auf die Klageschrift, Bl. 1-18 d.A., Bezug genommen.
Er hat ursprünglich beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 108.311,56 Euro (211.839 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 08.08.1998 zu zahlen,
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeld zu zahlen, abzüglich von den Beklagten bislang darauf geleisteter 89.476,08 Euro (175.000 DM),
3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm ach allen weiteren bereits entstandenen, aber noch nicht bezifferbaren wie auch den künftigen materiellen Schaden und ebenso allen künftigen immateriellen Schaden aus dem Unfall vom 30.09.1994 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen öffentlich-rechtlichen Versicherungsträger, einschließlich Krankenversicherungsträger, übergegangen sind, die Beklagte zu 2) begrenzt auf ihre Leistungspflicht aus ihrem Kraftfahrt-Haftpflichtversicherungsvertrag zur Versicherungs-Doppelnummer 1 mit dem Beklagten zu 1).
Das Landgericht Detmold hat mit Urteil vom 15.02.2001 zunächst dem Grunde nach über die A...