Verfahrensgang
Tenor
Das Versäumnisteilurteil gegenüber dem Beklagten zu 1) vom 07.06.2002 (5 0 310/01 LG Bochum) wird klarstellend zur Neufassung des Tenors aufgehoben.
Der Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 5) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 100.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2001 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 5) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, sämtliche immateriellen und materiellen zukünftigen Schäden zu ersetzen, welche dem Kläger aus dem schädigenden Ereignis vom 10.05.2001 noch entstehen, soweit Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder einen sonstigen Dritten übergegangen sind.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen:
-
- von den Gerichtskosten
der Kläger 72 %
sowie der Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 5) als Gesamtschuldner 28 % mit Ausnahme der Kosten der Säumnis des Beklagten zu 1), die dieser selbst trägt
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- von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1)
der Beklagte zu 1) selbst 71 %
und der Kläger 29 % mit Ausnahme der Kosten der Säumnis des Beklagten zu 1), die dieser selbst trägt.
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- von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 5)
der Kläger 29 %
und die Beklagte zu 5) selbst 71 %
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- von den außergerichtlichen Kosten des Klägers
der Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 5) als Gesamtschuldner 28 %
sowie der Kläger selbst 72 % mit Ausnahme der Kosten der Säumnis des Beklagten zu 1), die dieser selbst trägt
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- die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2), 3) und 4) der Kläger allein.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Unfallereignis vom 10.05.2001, bei dem der Kläger schwere Brandverletzungen erlitten hat.
Der Kläger ist am 00.00.00 geboren; allein sorgeberechtigt ist seine Mutter S. Die Beklagten sind Teilnehmer eines Grillfestes.
Die Beklagte zu 5) wohnt in Bochum in der I-straße ##. Im Hinterhof der I-straße ## befindet sich eine Grünfläche mit einem Picknickplatz und einem Spielplatz.
Am 08.05.2001 fand auf dem Picknickplatz eine Grillparty statt. Der Beklagte zu 3) hatte die Idee zu einem Grillfest. Die Beklagte zu 5) erklärte sich bereit, das Geschirr, die Getränke und eine Bierzeltgarnitur zur Verfügung zu stellen. Der Beklagte zu 1) fuhr mit dem Beklagten zu 3) einkaufen und erwarb Grillwürstchen, eine Flasche Brennspiritus und einen Grill. Später zündete der Beklagte zu 1) die Grillkohle mit Brennspiritus an. Nach dem Grillen räumten der Beklagte zu 1), der Beklagte zu 3) und die Beklagte zu 5) die Grillutensilien einschließlich der Flasche mit Brennspiritus in den Keller der Beklagten zu 5).
Am nächsten Tag, dem 09.05.2001 verabredeten sich die Beklagten aufgrund eines Vorschlages des Beklagten zu 4) erneut zu einer Grillparty. Die Beklagte zu 5) hatte sämtliche Grillutensilien aus dem Keller geholt, einschließlich der Flasche Brennspiritus und auf den Tisch der Bierzeltgarnitur gestellt. Der Beklagte zu 1) zündete die Grillkohle mit Hilfe des Spiritus an. Die Utensilien einschließlich der Spiritusflasche wurden in der Verpackung des Grills verstaut. Nach dem Ende des Grillfestes wurde der Platz teilweise wieder aufgeräumt.
Am 10.05.2001 spielte der Kläger mit L auf dem Spielplatz neben dem Picknickplatz. Sie versuchten dort ein Lagerfeuer zu machen. Zuvor hatten sie eine Flasche mit Brennspiritus gefunden und geöffnet. Beim Schütten von Spiritus in das Feuer entzündete sich die Kleidung des Klägers. Der Kläger erlitt schwere Brandverletzungen insbesondere an Beinen und Armen. 33 % der Hautoberfläche des Klägers verbrannten.
Der Kläger wurde in die Notfallaufnahme des Krankenhauses Bergmannsheil in Bochum eingeliefert. Er litt unter sehr starken Schmerzen und erhielt Betäubungsmittel.
Nach dem Ausfall der Atmung musste er künstlich beatmet werden. In der Klinik wurden zur operativen Deckung der verbrannten Hautareale mehrere Hauttransplantationen durchgeführt. Außerdem musste ein Notschnitt an der Hand vorgenommen werden. Für den Kläger bestand 8 Tage lang akute Lebensgefahr. Am 13.06.2001 wurde der Kläger aus dem Krankenhaus entlassen. Er musste einen Kompressionsanzug zunächst für die Dauer von 24 Stunden täglich tragen. Wegen der Störungen der Motorik und Sensorik wurde eine Ergotherapie durchgeführt. Zur Verarbeitung des traumatischen Erlebnisses war eine kinderpsychiatrische Behandlung erforderlich. Der Kläger ist als schwerbehindert zu 100 % anerkannt. In der Zukunft werden weitere Hauttransplantationen erforderlich sein, um die nicht wachsenden Hautflächen dem Körperwachstum anzupassen.
Die Staatsanwaltschaft Bochum hat am 12.04.2002 gegen die Beklagten Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung erhoben (Aktenzeichen: 2 Js 359/01). Durch Urteil des Landgerichts Bochum vom 14.02.2003 s...