Rz. 128

Das Maß des Verschuldens des Schädigers ist im Rahmen der Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen. Bei grober Fahrlässigkeit ist also ein höheres Schmerzensgeld festzusetzen als bei leichter (OLG Saarbrücken zfs 2015, 683). Das ist insbesondere bei einem alkoholisierten Schädiger der Fall (OLG Frankfurt zfs 2005, 597; siehe auch oben Rdn 92). In solchen Fällen ist ohne weiteres eine Verdoppelung des "Basisschmerzensgeldes" gerechtfertigt!

 

Rz. 129

Auf der anderen Seite wirkt es sich reduzierend aus, wenn sich der Unfall im Rahmen einer Gefälligkeitsfahrt ereignet hat (BGH NJW 1955, 1775).

 

Rz. 130

Auch wenn ein Ehepartner oder sonstiger Familienangehöriger dem anderen wegen schuldhafter Körperverletzung ersatzpflichtig ist, schuldet er grundsätzlich ein angemessenes Schmerzensgeld. Der mildere Haftungsmaßstab des § 1359 BGB greift bei einer Körperverletzung infolge gemeinsamer Teilnahme am Straßenverkehr nicht (siehe § 2 Rdn 102).

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