Rz. 614
Jeglicher Erwerbsschaden endet mit dem Eintritt des gesetzlichen Rentenalters. Dieses ist in § 35 SGB VI für die Geburtsjahrgänge ab 1965 nunmehr auf das 67. Lebensjahr (bei Soldaten und Polizisten früher) angehoben worden. Die gestaffelte Anpassung für die Jahrgänge 1947 bis 1964 ergibt sich aus § 7a SGB II (für jedes Jahr ab 1947 bis 1957 einen Monat, für die Jahrgänge 1958 bis 1964 für jedes Jahr zwei Monate mehr).
Rz. 615
Es ist stets zu überprüfen (stets ein neues und unabhängiges Mandat des Anwaltes mit gesonderter Vergütung! Sinnvollerweise – Stichwort: Haftungsrisiko! – durch Fachanwälte für Sozialrecht abarbeiten lassen!), ob der Geschädigte dagegen ausreichend geschützt ist, dass sich die Rente wegen eines gegebenen Mithaftungseinwandes möglicherweise vermindert hat. Nach §§ 116 Abs. 1, 119 SGB X ist der Anspruch des Rentenversicherers im Zeitpunkt des Unfalls auf den Rentenversicherungsträger übergegangen. Kommt es zu Fehlern im Rahmen des Rentenversicherungsregresses gegenüber dem gegnerischen Haftpflichtversicherer, merkt das der Geschädigte zunächst also gar nicht, weil er nicht mehr aktivlegitimiert ist. Ihm steht auch keine Möglichkeit offen, insoweit gegen den gegnerischen Versicherer vorzugehen. Der Geschädigte müsste dann also gegen den Rentenversicherer gerichtlich vorgehen und seinen Rentenanspruch beim Sozialgericht durchsetzen.
Rz. 616
Gegenüberzustellen sind also stets das Soll-Einkommen und das Ist-Einkommen. Abzuziehen sind dabei nicht nur Krankengeld-/Verletztengeldzahlungen, sondern – nach Beendigung dieser Zahlungen – auch Arbeitslosengeld, Umschulungsgeld, Überbrückungsgeld oder Sozialhilfeleistungen und eine Erwerbsminderungsrente (§ 33 SGB VI) bzw. im Falle eines Arbeitsunfalls Verletztenrente (§ 56 Abs. 1 SGB VII), später dann die gesetzliche Altersrente. Eine Grundrente nach § 31 BVG ist als nicht mit dem Verdienstausfallschaden kongruente Leistung nicht zu berücksichtigen, weil sie keine Lohnersatzfunktion hat und ihrer Zweckbestimmung nach – anders als die Ausgleichsrente und der Berufsschadensausgleich – nicht der Bestreitung des Lebensunterhalts dient (BGH v. 12.1.2016 – VI ZR 491/14 – r+s 2016, 205).
Rz. 617
Abzuziehen sind also der Reihe nach:
1. |
Entgeltfortzahlung |
2. |
Krankengeld/Verletztengeld |
3. |
Erwerbsminderungs-/Verletztenrente |
4. |
Gesetzliche Altersrente |
5. |
Sonstige anzurechnende Zuwendungen. |
Rz. 618
Tipp
Zum Nachweis dieser Zahlungen genügt die Vorlage der jeweiligen Bescheide. Bei den in Tagen errechneten und angegebenen Zahlungen ist zu berücksichtigen, dass immer nur mit 30 Tagen pro Monat gerechnet wird. Bei wöchentlichen Zahlungen ist mit dem Faktor 4,33 auf das Monatseinkommen umzurechnen.
Rz. 619
Erleidet der Geschädigte somit unfallbedingt einen Minderverdienst, hat er ebenfalls Anspruch auf die Differenz zwischen dem entgangenen und dem tatsächlich erzielten Einkommen.