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Das Schmerzensgeld ist auch nicht deshalb geringer zu bemessen, weil es im Falle des Todes des Geschädigten nicht mehr ihm, sondern seinen Erben zukommt (KG VersR 1974, 249). Es ist vielmehr in der Höhe festzustellen, wie es unter Würdigung aller Umstände als angemessen zu bezeichnen ist, unabhängig davon, wer es letztlich tatsächlich erhält.

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