Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Entscheidung vom 11.07.1977)

 

Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 11.7.1977 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die Berufung ist zulässig, sie ist aber nicht begründet.

Der vom Landgericht zuerkannte Betrag erscheint auch nach Auffassung des Senats als angemessene und billige Entschädigung im Sinne des § 847 BGB zum Ausgleich der durch Verschulden des Beklagten zu 2) verursachten Verletzungen des Ehemanns und Vaters der Kläger. Die angefochtene Entscheidung trägt der Doppelfunktion des Schmerzensgeldes, einen Ausgleich für die Schäden nicht vermögensrechtlicher Art zu schaffen und zugleich dem Verletzten Genugtuung für das zugefügte Unrecht zu gewähren, hinreichend Rechnung (BGH NJW 1955, 1675). Es ist auch nicht ersichtlich, daß der nach einer Behandlungszeit von fast 7 Wochen eingetretene Tod des Verunglückten zum Nachteil der Kläger berücksichtigt worden ist.

Der Anspruch ist in der Person des Verletzten entstanden und nach den erlittenen Schmerzen bis zum Todeseintritt zu bemessen, wobei es ohne Bedeutung ist, daß die Entschädigung den Klägern als den Erben zukommt (vgl. OLG Düsseldorf VersR 1977, 60; München VersR 1970, 643; KG VersR 1974, 249; Wussow, Unfallhaftpflichtrecht 12. Aufl., Rn. 1187 a.E.). Im Rahmen der Ausgleichsfunktion des Schmerzensgelds geht es um die Bewertung der erlittenen körperlichen, seelischen und geistigen Beeinträchtigung. Dabei besteht über die Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen sowie über die Zahl und Art der verschiedenen operativen Eingriffe kein Streit zwischen den Parteien. Der angefochtenen Entscheidung liegt das Gutachten der Chirurgischen Universitätsklinik vom 22.3.1976 zugrunde, welches die einzelnen Verletzungen und den Krankheitsverlauf genauestens beschreibt und auch eine Bewertung der Schwere und Schmerzhaftigkeit der Verletzungen enthält. Die detaillierte Schilderung der Kläger in der Berufungsbegründung veranschaulicht die Art der Behandlung, ohne jedoch wesentlich neue Gesichtspunkte und Bemessungsfaktoren darzulegen. Dauerkatheter und Herzschrittmacher werden im Gutachten zwar nicht ausdrücklich aufgeführt, aber von der Beschreibung der Therapie in Anbetracht der Verletzungen der Organe in der Bauchhöhle und dem eingetretenen ersten Herzstillstand umfaßt. Entsprechendes gilt auch von dem Streckverband des Beins, der offensichtlich im Zusammenhang mit der Wiedereinrichtung des am Pfannendach und Pfannenrand gebrochenen Hüftgelenks stand. Einer besonderen Würdigung bedarf insoweit nur die von den Klägern vorgebrachten starken Schmerzen des Patienten während der künstlichen Beatmung, die vom Sachverständigen nicht eigens erwähnt werden. Es besteht jedoch kein Zweifel daran, daß der Verletzte dieserhalb außerordentlich starke Schmerzen, wegen der mehrfachen Operation auch eine sehr schmerzhafte Behandlung erlitten und, wie im angefochtenen Urteil hervorgehoben ist, einen längeren und qualvollen Todeskampf durchgestanden hat.

Die Leidenszeit des Verletzten erstreckt sich auf den Zeitraum von knapp 7 Wochen. Diese begrenzte Zeitspanne läßt aber den zuerkannten Betrag als ausreichende Entschädigung erscheinen. Dabei ist zu beachten, daß der Patient ungeachtet seines ständigen Aufenthalts in der Intensiv-Station nicht immer hochgradige Schmerzen hatte, sondern daß Zeiten schwerster körperlicher Beeinträchtigung mit Phasen von vorübergehender Besserung abwechselten. Nach etwa 8 Tagen der Behandlung in der Unfallchirurgie in Homburg trat eine Besserung ein, so daß die künstliche Beatmung ab 31.7.1975 eingestellt werden konnte. Der Sachverständige berichtet, daß sich das Allgemeinbefinden stetig besserte, die Magen und Darm betreffenden Krankheitserscheinungen rückläufig waren und der Patient in eine operablen Zustand kam. Die anfänglich beklagten Beschwerden wegen eines Halswirbelsäulen-Schleudertraumas gingen nach Ruhigstellung durch eine Schanz-Krawatte deutlich zurück. Die am 7.8.1975 vorgenommene operative Einrichtung des Hüftgelenks verlief ebenso wie die zweite Operation zur Revision des Darms ohne Komplikation. Erst der Eintritt innerer Blutungen bewirkte ab 23.8.1975 eine Verschlechterung, die zu einem neuen Eingriff, einer zweiten künstlichen Beatmung und einer Reanimation nach einem ersten Herzstillstand führte, bis am 1.9.1975 der Tod eintrat.

Ob und inwieweit sich die nicht näher erläuterten wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie auf das seelische Wohlbefinden des Patienten ausgewirkt haben, ist nicht ersichtlich. Der Hinweis, dass die Klägerin zu 3) sich damals noch im Studium befunden habe, vermag zusätzliche schädliche Folgen nicht aufzuzeigen. Schließlich können auch die Darlegungen der Kläger zum verschulden des Beklagten zu 2) eine Erhöhung des Schmerzensgelds nicht rechtfertigen. Das Landgericht ist zutreffend und unangefochten von einem Alleinverschulden des Beklagten ausgegangen und hat damit dem Umstand Rechnung ...

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