Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 20 O 266/98) |
Tenor
1.
Auf die Berufung des Klägers wird das am 14. Oktober 1998 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 20 O 266/98 – bezüglich der Klageanträge zu 3), 4) und 6) unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
a)
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 33.000,– DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Mai 1996 zu zahlen.
Die weitergehende Schmerzensgeldklage (Kapital und Rente) wird abgewiesen.
b)
Die Beklagten werden ferner als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 400,– DM nebst
4 % Zinsen aus |
160,– DM |
seit dem 18.04.1998, |
4 % Zinsen aus |
80,– DM |
seit dem 02.05.1998, |
4 % Zinsen aus |
80,– DM |
seit dem 02.06.1998 und |
4 % Zinsen aus |
80,– DM |
seit dem 02.07.1998 |
zu zahlen.
2.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
– Ohne Tatbestand gem. § 313 a ZPO –
Gründe
Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
In der Sache hat sie teilweise Erfolg, soweit der Kläger ein höheres Schmerzensgeld und die Bezahlung der Kosten eines Muskelaufbautrainings (Klageanträge zu 3) und 6)) begehrt; in Bezug auf den Klageantrag zu 4), das Begehren einer Schmerzensgeldrente, war die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich der Klageanträge zu 1) (Gehaltssteigerung) und 2) (Mehrkosten der Haushaltsführung) ist eine Beweiserhebung erforderlich und der Rechtsstreit nicht entscheidungsreif.
1.
Der Kläger hat auf Grund der bei dem Unfallereignis vom 31. Oktober 1995 erlittenen Verletzungen gegen den Beklagten zu 1) einen Anspruch auf Schmerzensgeld aus §§ 823 Abs. 1, 847 BGB, für welchen die Beklagte zu 2) gem. § Pflichtversicherungsgesetz gesamtschuldnerisch haftet.
Der Anspruch des Klägers ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig.
Angesichts der Schwere der erlittenen Verletzungen und deren Folgen hält der Senat jedoch, abweichend von der landgerichtlichen Entscheidung, ein Schmerzensgeld i.H.v. insgesamt 60.000,00 DM, mithin nach vorprozessual gezahlten 27.000,00 DM weiteren 33.000,00 DM für angemessen. Maßgeblich sind in erster Linie Höhe und Maß der Lebensbeeinträchtigung (Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen). Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass eine billige Entschädigung in Geld, die nach § 847 BGB bei bestimmten Rechtsgutverletzungen für den hierdurch entstandenen nicht vermögensrechtlichen Schaden zu zahlen ist, in erster Linie dem Verletzten einen Ausgleich für die erlittene immaterielle Beeinträchtigung bieten soll (BGHZ 18, 149, 156 f.; BGH NJW 1993, 781 = r+s 1993, 56, 57; BGH NJW 1993, 1531; BGH NJW 1995, 781; BGH NJW 1996, 1591). Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes muss daher das Ausmaß der Beeinträchtigung, wie auch das Landgericht zutreffend festgestellt hat, im Vordergrund stehen. Der Kläger hat durch den Unfall erhebliche Verletzungen und Schmerzen erlitten. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Unfall bei dem Kläger zu einer zweigradigen offenen Oberschenkelfraktur links, einer Oberarmfraktur rechts, Radiustrümmerfraktur rechts, commotio cerebri, Weichteilverletzung am rechten Augenlid und Lippe, multiplen Prellungen, Pneumothorax rechts, Absplitterungsfraktur der oberen Frontzahnreihe und Amnesien geführt hat. Durch den Pneumothorax wurden zwei Tage Intensivstation mit künstlicher Beatmung notwendig. Der Behandlungsverlauf im übrigen zog sich über mehrere Monate hin. So war der Kläger im Anschluss an den Unfall 16 Tage in stationärer Behandlung, wurde sodann ambulant weiter behandelt mit intensiver Krankengymnastik und Gangschule. Eine erneute 10-tägige stationäre Behandlung wurde notwendig nach Bruch der Osteosyntheseplatte und des linken Oberschenkelknochens mit der Notwendigkeit einer weiteren Operation. Im Anschluss verzögerte sich die Heilung, der Kläger konnte erst nach drei Monaten mit einer vorsichtigen Teilbelastung beginnen. Die operative Entfernung eines Implantates steht noch aus. Schließlich war eine prothetische Versorgung und Herstellung der Zahnfacetten der Frontzahnreihe des Klägers erforderlich. Der Kläger war insgesamt 11 Monate zu 100 % in der Erwerbsfähigkeit gemindert, für die Dauer von 8 Monaten bestand eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 %. Der Kläger wird nach heutigen Erkenntnissen dauerhaft zu 50 % in der Erwerbsfähigkeit gemindert sein. Darüber hinaus hat der Unfall, wie auch das Landgericht zutreffend festgestellt, für den Kläger weitere gravierende Dauerfolgen. Der 34-jährige Kläger kann seinen Beruf als Lagerverwalter nicht mehr ausüben. Er hat belastungsabhängige Schmerzen am rechten Arm und der rechten Hand sowie im linken Oberschenkel und im linken Kniegelenk. Das Kniegelenk selbst ist instabil. Darüber hinaus liegt eine leichte Kraftminderung des rechten Armes gegenüber links, verbunden mit leichtem Muskeldefizit im Bereich des rechten Oberarmes und im Bereich...