Rz. 682

Für die Höhe des Erwerbsschadens ist grundsätzlich von dem in Deutschland erzielbaren Einkommen auszugehen. Dies gilt jedoch nur bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Verletzte "nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen" (§ 252 BGB) ohne den Unfall in sein Heimatland zurückgekehrt wäre. Ab diesem Zeitpunkt sind der Ermittlung des Schadens die – in den Heimatländern zum Teil wesentlich niedrigeren – Einkommen zugrunde zu legen (Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschäden, Rn 464).

 

Rz. 683

Unterschiede ergeben sich insbesondere im Verhältnis zu den typischen Gastarbeiterländern Türkei, den Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawien und Griechenland, auch zu den Ländern des ehemaligen Ostblocks. Zu prüfen ist außerdem noch, ob der Gastarbeiter nach der Rückkehr überhaupt wieder in den Arbeitsprozess im Heimatland eingegliedert worden wäre.

 

Rz. 684

Zur Ermittlung des wahrscheinlichen Zeitpunktes einer unfallunabhängigen Rückkehr in das Heimatland sind im Rahmen der §§ 252 BGB, 287 ZPO vor allem folgende Fakten und Daten von Bedeutung:

Dauer, Fristen und Widerrufsvorbehalte der Arbeitserlaubnis,
die allgemeine Arbeitsmarktsituation und die wirtschaftliche Entwicklung des Arbeitgebers,
die persönlichen und familiären Verhältnisse und die Absichten und Pläne des Gastarbeiters.

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