Verfahrensgang

LG Neuruppin (Entscheidung vom 21.08.2009; Aktenzeichen 2 O 163/02)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten zu 1. gegen das am 21. August 2009 verkündete Schlussurteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Neuruppin, Az.: 2 O 163/02, wird verworfen soweit sich der Kläger gegen eine Abweisung der Klage in Höhe von 53.215,63 € nebst anteiliger Zinsen wendet; im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

Der Beklagte zu 1. hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Beklagte zu 1. begehrt im Wege der Widerklage vom Kläger und der Drittwiderbeklagten die Zahlung von materiellen Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 18.08.2001 auf der Ortsverbindungsstraße zwischen M... und H..., bei dem der die Landstraße mit erheblich überhöhter Geschwindigkeit befahrende Kläger mit dem von einem Feldweg auf die Landstraße auffahrenden Pkw des Beklagten zu 1. zusammenstieß, wodurch der Beklagte zu 1. erheblich verletzt wurde. Bereits mit rechtskräftigen Teil- und Grundurteil vom 29.11.2006 hat das Landgericht neben einer Abweisung der Klage eine Verpflichtung des Klägers und der Drittwiderbeklagten festgestellt, dem Beklagten zu 1. sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallgeschehen vom 18.08.2001 unter Berücksichtigung einer Mithaftungsquote des Beklagten zu 1. von 20 % als Gesamtschuldner zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind. Weiterhin hat das Landgericht in diesem Urteil den Widerklageantrag hinsichtlich des bezifferten materiellen Schadensersatzes und des Schmerzensgeldes unter Berücksichtigung einer Mithaftungsquote des Beklagten zu 1. von 20 % für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt. Nunmehr streiten die Parteien noch über den beim Beklagten zu 1. eingetretenen Erwerbsschaden, wobei in erster Linie Uneinigkeit darüber besteht, ob potentielle Erwerbsmöglichkeiten des Beklagten zu 1. in seinem Heimatland England oder aber in Deutschland bei Außerachtlassung des zuvor durch Schwarzarbeit vom Beklagten zu 1. in Deutschland erzielten Einkommensanteils zugrunde zu legen sind.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Dieser ist dahingehend richtig zu stellen, dass der Beklagte zu 1. Zahlungen der Drittwiderbeklagten an ihn von 74.462,85 € (55.000,00 € + 19.462,85 €) vorgetragen hat, anstatt der vom Landgericht berücksichtigten Zahlung in Höhe von 63.115,77 €.

Mit am 21.08.2009 verkündeten Schlussurteil hat das Landgericht den Kläger und die Drittwiderbeklagte unter Abweisung der Widerklage im Übrigen verurteilt, an den Beklagten zu 1. ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 6.000,00 € nebst Zinsen sowie materiellen Schadensersatz von weiteren 8.154,54 € nebst Zinsen als Gesamtschuldner zu zahlen. Zur Begründung hat das Landgericht hinsichtlich des Erwerbsschadens ausgeführt, ein solcher Schaden sei in Höhe von 12.182,63 € für den geltend gemachten Zeitraum vom 18.08.2001 bis 31.03.2006 anzunehmen. Der Anspruch folge zunächst aus § 252 BGB. Im Rahmen der Prognose sei der entgangene Gewinn dabei nach den bundesdeutschen Erwerbsmöglichkeiten des Beklagten zu 1. zu ermitteln. Der Beklagte zu 1. sei zum Unfallzeitpunkt bereits seit 6 Jahren in Deutschland wohnhaft gewesen und habe über drei Jahre eine Beziehung in Deutschland gehabt. Er habe auf diversen Baustellen als Zimmermann gearbeitet. Nicht nachgewiesen sei, dass der Beklagte zu 1. bereits solche Rechtsverhältnisse konkret geschaffen habe, aus denen sich ergebe, dass zum Unfallzeitpunkt eine Rückkehr nach England unmittelbar bevorgestanden habe. Insbesondere eine konkrete Arbeitsstelle bei dem von dem Zeugen S... N... betriebenen Unternehmen sei nach dessen Angaben nicht bewiesen. Konkrete Vorbereitungen für einen Umzug des Beklagten zu 1. nach England seien weder vom Beklagten zu 1. selbst noch vom Zeugen N... angegeben worden. Dementsprechend komme es auch nicht darauf an, ob der Beklagte zu 1. bei dem Zeugen N... habe arbeiten können. Auch die weitere Lebensgeschichte des Beklagten zu 1., der zwischenzeitlich seit mehreren Jahren in Deutschland verheiratet und Vater eines in Deutschland geborenen und hier lebenden Kindes sei und sich durch Teilnahme an Umschulungsmaßnahmen bemühe, sich in die deutsche Gesellschaft zu integrieren, spräche gegen die Annahme eines Umzuges nach England des sehr gut deutsch sprechenden Beklagten zu 1.. Zu berechnen sei das fiktive Einkommen des Beklagten zu 1. nach seinen zuletzt bei der An... GmbH erzielten legalen Einkünften. Die darüber hinaus aus Schwarzarbeit erzielten Gewinne seien hingegen nicht zu berücksichtigen. Unter Berüc...

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