Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 05.03.2021 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Cottbus, Az.: 6 O 189/16, teilweise abgeändert.
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Verdienstausfallschaden des Klägers auf Basis eines monatlichen fiktiven Nettoeinkommens i.H.v. 3.041,56 EUR zu zahlen und zwar vierteljährlich im Voraus jeweils zum 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. eines jeden Jahres ab dem 01.02.2021 bis zum Erreichen des Regelrentenalters des Klägers unter Anrechnung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die auf den unfallbedingten Verdienstausfall entfallende Einkommens- und Kirchensteuer zu ersetzen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 204.255,64 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 108.290,71 EUR seit dem 28.09.2016, aus einem weiteren Betrag von 35.201,09 EUR seit dem 09.12.2017, aus einem weiteren Betrag von 9.795,26 EUR seit dem 09.06.2018 und aus einem weiteren Betrag von 50.968,58 EUR seit dem 09.01.2021 zu zahlen.
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weitere Schäden, die ihm in Zukunft anlässlich des Verkehrsunfallereignisses vom ... 1999, 14:00 Uhr, welches sich in ("Ort 01") auf der Kreuzung ("Straße 01") zwischen dem Kläger und dem bei der Beklagten zum Unfallzeitpunkt haftpflichtversicherten und von Herrn ("Name 01"), geboren am ...1923, geführten Pkw Toyota mit dem amtlichen Kennzeichen ... ereignete, entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergehen.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Berufung der Beklagten wird verworfen soweit sie sich gegen die in Ziffer 1. festgestellte Verpflichtung wendet, den Verdienstausfallschaden auf Basis eines monatlichen fiktiven Nettoeinkommens von weniger als 1.350,01 EUR unter Anrechnung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu regulieren, sowie soweit sich die Beklagte gegen die in Ziffer 3. ausgesprochene Verpflichtung zur Zahlung eines Betrages von 4.676,81 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.01.2021 wendet. Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Berufung des Klägers werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 15 % und die Beklagte zu 85 % zu tragen.
Von den Kosten des Rechtsstreits I. Instanz haben der Kläger 22 % und die Beklagte 78 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger begehrt von der Beklagten materiellen Schadensersatz (Ausgleich von Erwerbsschäden und vermehrten Bedürfnissen) sowie die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten, ihm alle weiteren Schäden aus dem Verkehrsunfall vom ... 1999 gegen 14:00 Uhr auf der Kreuzung ("Straße 01") in ("Ort 01") zwischen dem Kläger und dem im Unfallzeitpunkt bei der Beklagten haftpflichtversicherten und von Herrn ("Name 01") gefahrenen Pkw Toyota zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen. Der im Unfallzeitpunkt 16-jährige Kläger, der gerade die 10. Klasse abgeschlossen hatte und sich um eine Ausbildung als Industriemechaniker bemühte, erlitt unfallbedingt eine Querschnittslähmung und ist seitdem ständig auf die Nutzung eines Rollstuhls angewiesen. Ihre vollständige Haftung für die Unfallschäden stellt die Beklagte nicht in Abrede. Die Parteien streiten hingegen zum einen über die der Schätzung des Erwerbsschadens des Klägers zugrunde liegenden Gesichtspunkte im Hinblick auf eine Qualifizierung des Klägers von einer fiktiven Tätigkeit als Industriemechaniker zu einer Tätigkeit als Techniker im Metallbereich, über die Höhe der vom Kläger insoweit erzielten Einkünfte, über eine Anrechnung der Einkünfte des Klägers aus seiner Teilzeittätigkeit in einem Callcenter und einer von ihm in diesem Zusammenhang bezogenen Rentenzahlung, über die Anrechnung ersparter Aufwendungen sowie teilweise über eine Verjährung der Forderungen. Zum anderen besteht Streit über die Höhe des vom Kaufpreis eines Pkw der Mercedes-V-Klasse, den der Kläger im Sommer 2015 erworben hat, abzuziehenden Betrages im Hinblick auf ein vom Kläger ohne den Unfall erworbenes Fahrzeug sowie schließlich über die Erstattung von Reparaturkosten eines vom Kläger genutzten Elektrorollstuhls "('Hersteller 01')" auf Segway-Basis, dessen Anschaffungskosten die Beklagte noch übernommen hatte. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Mit am 12.03.2021 verkündet...