Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz wegen Verkehrsunfall: Schmerzensgeldbemessung bei einem Schädelhirntrauma 3. Grades

 

Normenkette

BGB § 847 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Neuruppin (Urteil vom 29.01.2010; Aktenzeichen 1 O 52/06)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten und die Hilfsanschlussberufung des Klägers wird das am 29.1.2010 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des LG Neuruppin, Az.: 1 O 52/06, teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst:

1. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld i.H.v. 40.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus diesem Betrag seit dem 14.11.2002 sowie aus einem weiteren Betrag von 14.887,08 EUR im Zeitraum vom 14.11.2002 bis 10.6.2004 und aus einem weiteren Betrag von 26.700 EUR vom 14.11.2002 bis 9.12.2006 abzgl. am 20.3.2010 gezahlter 25.000 EUR als Gesamtschuldner zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass dem Kläger ein von der Beklagten zu 2. vorprozessual gezahlter Betrag von 8.307,47 EUR als weiterer Schmerzensgeldteilbetrag endgültig zusteht.

3. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger die folgenden Rentenbeträge zu zahlen:

für August 2005

786,20 EUR

für September 2005 bis Juni 2006 jeweils monatlich

588,73 EUR

für Juli 2006 bis Dezember 2006 jeweils monatlich

574,73 EUR

für Januar 2007 bis Juni 2007 jeweils monatlich

555,91 EUR

für Juli 2007

553,91 EUR

für August 2007

543,91 EUR

für September 2007 bis Dezember 2007 jeweils monatlich

478,08 EUR

für Januar 2008

558,72 EUR

für Februar 2008

608,72 EUR

für März 2008 und April 2008 jeweils monatlich

558,72 EUR

für Mai 2008

523,01 EUR

für Juni 2008

482,89 EUR

für Juli 2008

476,83 EUR

für August 2008

516,83 EUR

für September 2008 bis November 2008 jeweils monatlich

476,83 EUR

für Dezember 2008

958,10 EUR

für Januar 2009

614,33 EUR

für Februar 2009

651,08 EUR

für März 2009

601,08 EUR

für April 2009 bis August 2009 jeweils monatlich

600,99 EUR,

für September bis November 2009 jeweils monatlich

312,60 EUR

zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.9.2006 auf die jeweiligen Monatsbeiträge aus der Zeit von August 2005 bis September 2006, seit dem 28.6.2007 auf die jeweiligen Monatsbeiträge aus der Zeit von Oktober 2006 bis Juni 2007, seit dem 3.4.2009 auf die jeweiligen Monatsbeiträge aus der Zeit von Juli 2007 bis März 2009, seit dem 1.5.2009 auf den Monatsbeitrag für April 2009, seit dem 1.6.2009 auf den Monatsbeitrag für Mai 2009, seit dem 1.7.2009 auf den Monatsbeitrag für Juni 2009, seit dem 1.8.2009 auf den Monatsbeitrag für Juli 2009, seit dem 1.9.2009 auf den Monatsbeitrag für August 2009, seit dem 1.10.2009 auf den Monatsbeitrag für September 2009, seit dem 1.11.2009 auf den Monatsbeitrag für Oktober 2009, seit dem 1.12.2009 auf den Monatsbeitrag für November 2009.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger die Steuerbeträge als Gesamtschuldner zu ersetzen, um die sich die Steuerlast des Klägers in Folge der vorstehend unter Ziff. 3 des Urteilstenors ausgeurteilten Zahlungen erhöht.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner an den Kläger ab dem 1.12.2009 bis zum Erreichen des gesetzlichen Rentenalters am 3.1.2047 eine monatliche Schadensersatzrente zu zahlen, auf der Grundlage eines fiktiven Bruttoeinkommens des Klägers i.H.v. 1.480 EUR unter Abzug der vom Kläger darauf üblicherweise zu entrichtenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge und anrechenbarer Einkommensersatzleistungen von Sozialversicherungsträgern oder Dritten, jeweils zzgl. der aufgrund der Rentenzahlungen zu zahlenden Einkommenssteuer.

4. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger weitere 846,27 EUR Fahrtkosten nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.11.2002 als Gesamtschuldner zu zahlen.

5. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden, die ihm in Zukunft aus dem Verkehrsunfall vom 3.3.2000 auf der Ortsverbindungsstraße zwischen H. und M. entstehen, als Gesamtschuldner zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind.

6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 1/3 und die Beklagten 2/3 zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jede Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollsteckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt von den Beklagten die Zahlung von Schmerzensgeld einschließlich einer Schmerzensgeldrente, materiellen Schadensers...

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