Rz. 20

Die Gestaltung eines Familienpools erfordert sowohl rechtlich als auch steuerlich ein umfangreiches Wissen. Um bei der Gestaltung keine bösen Überraschungen zu erleben, sind im Folgenden mögliche Fallstricke aufgeführt, die es bei der Beratung und Gestaltung zu verhindern gilt.

Ungeklärte Eigentumsverhältnisse: der tatsächliche Eigentümer im steuerlichen Sinne ist nicht geklärt (Grundbuchauszüge kontrollieren und Betriebsvermögen ausschließen)
Entstrickung von Sonderbetriebsvermögen oder Auflösung von unerkannten Betriebsaufspaltungen durch Übertragung auf Familienpool, sodass geglaubte steuerfreie Veräußerungen zur Aufdeckung der stillen Reserven und vollen Versteuerung führen
Bildung unerkannter Betriebsaufspaltungen oder Bildung von Sonderbetriebsvermögen (bspw. die PV-Anlage wird nicht auf den Familienpool übertragen und weiterhin von einem Gesellschafter im vermeintlichen Privatvermögen gehalten)
Sperrfristverletzung im Rahmen der Grunderwerbsteuer bei Varianten 3 und 4: nachträgliches Auslösen von Grunderwerbsteuer

Versagung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG

Ausschließlichkeitserfordernis

  • Verwaltung ausschließlich eigenen Grundbesitzes: Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen oder Mobiliar ist schädlich
  • Ausschließlich vermögensverwaltende Tätigkeit: PV-Anlage auf dem Dach ist schädlich, da gewerbliche Tätigkeit vorliegt
  • Die begünstigte Tätigkeit muss während des gesamten Erhebungszeitraums ausgeübt werden: unterjähriger Kauf/Verkauf der ersten/letzten Immobilie schädlich
Gewerbliche Infektion
Testament wird nicht mit Gesellschaftsvertrag abgestimmt
Auslösung eines steuerlich relevanten Veräußerungsvorgangs durch "falsche" Bebuchung der Gesellschafterkonten
Gesellschaftsvermögen ist bei Variante 3 bis 5 steuerverstricktes Betriebsvermögen; d.h. Veräußerungsgewinne unterliegen stets der Besteuerung. Eine steuerfreie Veräußerung nach § 23 EStG ist nicht mehr möglich. Aber: Vermeidung der Besteuerung der stillen Reserven durch Bildung einer Rücklage nach § 6b EStG möglich
Gefahr des gewerblichen Grundstückhandels sollte geprüft werden

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