Rz. 20
Die Gestaltung eines Familienpools erfordert sowohl rechtlich als auch steuerlich ein umfangreiches Wissen. Um bei der Gestaltung keine bösen Überraschungen zu erleben, sind im Folgenden mögliche Fallstricke aufgeführt, die es bei der Beratung und Gestaltung zu verhindern gilt.
▪ | Ungeklärte Eigentumsverhältnisse: der tatsächliche Eigentümer im steuerlichen Sinne ist nicht geklärt (Grundbuchauszüge kontrollieren und Betriebsvermögen ausschließen) | ||
▪ | Entstrickung von Sonderbetriebsvermögen oder Auflösung von unerkannten Betriebsaufspaltungen durch Übertragung auf Familienpool, sodass geglaubte steuerfreie Veräußerungen zur Aufdeckung der stillen Reserven und vollen Versteuerung führen | ||
▪ | Bildung unerkannter Betriebsaufspaltungen oder Bildung von Sonderbetriebsvermögen (bspw. die PV-Anlage wird nicht auf den Familienpool übertragen und weiterhin von einem Gesellschafter im vermeintlichen Privatvermögen gehalten) | ||
▪ | Sperrfristverletzung im Rahmen der Grunderwerbsteuer bei Varianten 3 und 4: nachträgliches Auslösen von Grunderwerbsteuer | ||
▪ | Versagung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG
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▪ | Gewerbliche Infektion | ||
▪ | Testament wird nicht mit Gesellschaftsvertrag abgestimmt | ||
▪ | Auslösung eines steuerlich relevanten Veräußerungsvorgangs durch "falsche" Bebuchung der Gesellschafterkonten | ||
▪ | Gesellschaftsvermögen ist bei Variante 3 bis 5 steuerverstricktes Betriebsvermögen; d.h. Veräußerungsgewinne unterliegen stets der Besteuerung. Eine steuerfreie Veräußerung nach § 23 EStG ist nicht mehr möglich. Aber: Vermeidung der Besteuerung der stillen Reserven durch Bildung einer Rücklage nach § 6b EStG möglich | ||
▪ | Gefahr des gewerblichen Grundstückhandels sollte geprüft werden |
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