Rz. 11

Dies betrifft gem. § 1360a BGB auch den Fall, dass der eine Ehegatte finanziell nicht in der Lage ist, die Kosten eines Rechtsstreits über persönliche Angelegenheiten zu tragen. In diesem Fall hat der zum Unterhalt verpflichtete Ehegatte einen Verfahrenskostenvorschuss zu leisten, der der Billigkeit entspricht. Praktisch kommt diese Vorschrift bei sämtlichen familienrechtlichen Streitigkeiten in Betracht, da der unterhaltsverpflichtete Ehegatte dem unterhaltberechtigten auch zur Führung von gegeneinander – im Rahmen einer Ehescheidung – geführten Prozessen einen Verfahrenskostenvorschuss zu zahlen hat. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte kann den Vorschuss im Wege des § 246 FamFG durch eine einstweilige Anordnung geltend machen, um sich so finanziell in die Lage zu setzen, den Hauptprozess führen zu können. Der Verfahrenskostenvorschuss geht der Prozesskostenhilfe im Übrigen vor, d h. der zum Verfahrenskostenvorschuss berechtigte Ehepartner kann keine Prozesskostenhilfe verlangen.

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