A. Einführung
Rz. 1
Das Familienrecht, das im vierten Buch des BGB und in einigen Spezialgesetzen geregelt ist, befasst sich mit den Beziehungen von Familienmitgliedern untereinander.
Die Familie ist in Artikel 6 des Grundgesetzes besonders geschützt. Dieses bedingt, dass die Familie einerseits insofern unter dem Schutz des Staates steht, als sie als Lebensgemeinschaft besondere Vorteile im steuer-, sozial- und erbrechtlichen Bereich genießt, andererseits aber auch den Menschen ein Maximum an eigener selbstbestimmter Lebensführung bieten soll, so dass der Staat nicht allzu regulierend in die Familie eingreifen darf. Die Regelungen des Familienrechts – insbesondere die des Eherechts – sind daher im Wesentlichen auf Notwendigkeiten beruhende Bestimmungen, die der Ausgestaltung der Rechtsinstitute Ehe und Familie dienen. Soweit dies der Fall ist, sind die familienrechtlichen Regelungen nicht abdingbar, d.h. durch Vereinbarung der Familienmitglieder nicht zu ändern.
Ebenfalls im Familienrecht geregelt ist das Rechtsinstitut der Betreuung, das die Vormundschaft und Pflegschaft abgelöst hat.
B. Verlöbnis
Rz. 2
Aus Sicht des BGB, dessen familienrechtlicher Teil mit den Paragraphen zum Verlöbnis beginnt, ist es nicht mehr als ein formloser Vertrag zwischen zwei Personen, die sich die Ehe versprechen. Um Enttäuschungen vorzubeugen, stellt jedoch gleich die erste Bestimmung des § 1297 BGB fest: "Aus einem Verlöbnis kann nicht auf Eingehung der Ehe geklagt werden." Unwirksam sind auch Strafen, die jemand für den Fall der Nichtheirat versprochen hat."
Rz. 3
Endet das Verlöbnis nicht in der Ehe, sondern in einer Trennung, waren viele Ausgaben und Veränderungen umsonst. Und nicht alles kann wieder in Gänze rückgängig gemacht werden. Deshalb bestimmt § 1298 BGB eine generelle Ersatzpflicht der Betroffenen – sowohl gegenüber dem jeweils anderen als auch gegenüber Dritten, denen hieraus ein Schaden entsteht.
Bei Aufhebung der Verlobung ist ein Schadensersatz jedoch gem. § 1298 Abs. 2 BGB nur insofern zu ersetzen, als die eingegangenen Verbindlichkeiten auch angemessen waren. Was dies umfasst, richtet sich maßgeblich nach dem jeweiligen Einzelfall.
Die Schadensersatzansprüche verjähren dabei regelmäßig nach drei Jahren. Die Frist beginnt mit der Auflösung des Verlöbnisses.
C. Ehe
Rz. 4
In ihrem rechtlichen Gehalt weitaus bedeutender ist die Ehe, durch die sich beide Teile zu dauernder Lebensgemeinschaft verpflichten (§ 1353 BGB).
I. Eheschließung
Rz. 5
Die Ehe wird gem. § 1310 BGB vor dem Standesbeamten unter Beachtung der Formvorschriften der §§ 1311 und 1312 BGB geschlossen. Werden diese Vorschriften nicht beachtet, ist die Ehe formnichtig.
Ehemündig sind grundsätzlich geschäftsfähige Volljährige. Minderjährigen kann durch Entscheidung des Familiengerichts die Ehemündigkeit zugesprochen werden, wenn der Minderjährige das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat und der andere Ehepartner volljährig ist.
II. Ehename
Rz. 6
Ehepartner sollen auch heute noch einen gemeinsamen Ehenamen führen, müssen dies jedoch nicht, sofern sie dies nicht wollen (§ 1355 BGB). In diesem Fall können heute beide Ehepartner ihren bisherigen Namen beibehalten. Derjenige, dessen Name nicht Ehename wird, kann auch einen Doppelnamen in beliebiger Reihenfolge wählen, es sei denn, der Name eines Ehegatten besteht bereits aus mehreren Namen. Die Erklärung des Ehenamens kann auch nach der Eheschließung noch erfolgen.
Schwierig wird es, wenn Eltern eines ehelichen Kindes keinen gemeinsamen Ehenamen führen, da in diesem Fall das Kind nicht automatisch den Namen des einen oder anderen Elternteils erhält. In diesem Fall müssen die Eltern sich einigen. Geschieht dies nicht binnen eines Monats nach der Geburt, überträgt das Familiengericht das Bestimmungsrecht auf den einen oder anderen Elternteil, wobei es das Kindeswohl zu beachten hat.
III. Eheliche Lebensgemeinschaft
Rz. 7
Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet, wobei dies nur so lange gilt, wie die Ehe nicht gescheitert ist oder das Verlangen nach ehelicher Lebensgemeinschaft nicht rechtsmissbräuchlich ist.
Rz. 8
Die Haushaltsführung und die Aufnahme von Erwerbstätigkeit werden in gegenseitigem Einvernehmen und unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehepartners geregelt. Der den Haushalt führende Ehegatte erfüllt dabei die ihm ebenso wie dem arbeitenden Ehegatten obliegende Unterhaltspflicht gegenüber der Familie durch die Tätigkeit im Haushalt.
Rz. 9
Eine Vertretungsregelung besonderer Art enthält § 1357 BGB. Danach ist jeder Ehegatte berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten, der so unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird, abzuschließen.
IV. Unterhaltspflicht und Verfahrenskostenvorschuss
1. Unterhalt
Rz. 10
Die Ehegatten sind der Familie, d.h. auch einander, zu einem angemessenen Unterhalt verpflichtet (§ 1360 BGB).
2. Verfahrenskostenvorschuss
Rz. 11
Dies betrifft gem. § 1360a BGB auch den Fall, dass der eine Ehegatte finanziell nicht in der Lage ist, die Kosten eines Rechtsstreits über persönliche Angelegenheiten zu tragen. In diesem Fall hat der zum Unterhalt verpflichtete Ehegatte e...