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Für den Rechtsanwalt ist deshalb über § 23 Abs. 1 S. 1 RVG im gerichtlichen Verfahren das FamGKG anzuwenden, soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, was im Familienvermögensrecht allerdings immer der Fall ist. Auf das GKG ist in Familiensachen nur dann zurückzugreifen, wenn vermögensrechtliche Ansprüche im Mahnverfahren beansprucht werden (§ 1 Abs. 1 S. 3 FamGKG), was in den Familienstreitsachen (vgl. § 112 FamFG) zulässig ist.

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