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§ 44 FamGKG Verbund

(1) Die Scheidungssache und die Folgesachen gelten als ein Verfahren.

(2) Sind in § 137 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit genannte Kindschaftssachen Folgesachen, erhöht sich der Verfahrenswert nach § 43 für jede Kindschaftssache um 20 Prozent, höchstens um jeweils 3 000 EUR; eine Kindschaftssache ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft. Die Werte der übrigen Folgesachen werden hinzugerechnet. 3§ 33 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(3) Ist der Betrag, um den sich der Verfahrenswert der Ehesache erhöht (Absatz 2), nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Betrag berücksichtigen.

Das Scheidungsverbundverfahren gilt als ein Verfahren (§ 44 Abs. 1 FamGKG). Dies entspricht der Regelung in § 16 Nr. 4 RVG für die Anwaltsgebühren. Im Scheidungsverbundverfahren sind die Werte von Ehe- und Folgesachen zusammenzurechnen (§ 44 Abs. 2 S. 2 FamGKG). Das Additionsverbot des § 33 Abs. 1 S. 2 FamGKG gilt nicht (§ 44 Abs. 2 S. 3 FamGKG). Hier werden also auch vermögensrechtliche Ansprüche mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch, aus dem sie hervorgegangen sind, zusammengerechnet. Im Familienvermögensrecht kommen als Folgesache im Verbund nur Zugewinnausgleichsansprüche, auch als Stufenverfahren, in Betracht.

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