Rz. 6
Ergeben sich die Wertvorschriften für die anwaltliche Tätigkeit weder aus § 23 Abs. 1 RVG noch aus anderen Vorschriften des RVG ist auf § 23 Abs. 3 RVG abzustellen. Für diesen Fall gelten für den Gegenstandswert die allgemeinen Bewertungsvorschriften des GNotKG und die §§ 37, 38, 42–45 sowie 99–102 GNotKG entsprechend.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen