Rz. 8
Liegen keine genügenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Schätzung vor, ist der Wert mit 5.000 EUR zu bemessen, wobei auch dieser Auffangwert nach Lage des Falls niedriger oder höher ausfallen kann (§ 23 Abs. 3 S. 2 Hs. 2 RVG).
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