Rz. 50

Nun gibt es Fälle, in denen mangels solcher Anhaltspunkte eine hinreichend zuverlässige Schätzung nicht möglich ist. Auch dann muss der Berechnung der anwaltlichen Vergütung ein Gegenstandswert zugrunde gelegt werden. Abs. 3 S. 2 beziffert ihn mit 5.000 EUR.[34] Das ist nur ein Ausgangs- oder Hilfswert,[35] also kein grundsätzlich statisch[36] anzuwendender Regelwert.[37] Er gilt daher, dass nur bei signifikanten Umständen eine Abweichung nach unten oder oben erforderlich ist.[38] Eine Erhöhung kommt z.B. daher nur dann in Betracht, wenn sonstige werterhöhende Umstände substantiiert vortragen werden.[39] Die individuelle Beurteilung ist stets vorrangig. Dabei kann in markenrechtlichen Verfahren z.B. die besondere wirtschaftliche Bedeutung der Marke ganz allgemein berücksichtigt werden.[40]

Die Rechtsanwaltsvergütung ist nach früherem Recht in der Fassung bis zum 1.7.2013 zu berechnen (Mindestwert 4.000 EUR), wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit i.S.d. § 15 vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist (§ 60 S. 1 Alt. 1). Diese Vorschrift gilt im gesamten Bereich des RVG, mithin auch bei der Wertfestsetzung nach § 23 Abs. 3 RVG.[41]

 

Rz. 51

Ergibt sich aufgrund einiger Bewertungsumstände, dass dieser Hilfswert nicht auf den Einzelfall passt, dann kann die Schätzung niedriger oder höher ausfallen, jedoch nach oben begrenzt auf 500.000 EUR.

Abweichungen von diesem Wert in der einen oder in der anderen Richtung setzen Tatsachen voraus, die ihn als erkennbar unangemessen erscheinen lassen. Hierbei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für den Wert der Leistung des Rechtsanwalts bestimmend sind. Demnach ist in erster Linie auf die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten in der Sache abzustellen, sodann ist das Interesse des Auftraggebers zu berücksichtigen und sonstige im Einzelfall wertbildende Umstände sind ins Auge zu fassen.

 

Rz. 52

Eine Schätzung ist auch bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen geboten,[42] wiederum unter Berücksichtigung des Hilfswerts von 5.000 EUR.

[34] Der allgemeine Auffangwert, der seit 1994 unverändert geblieben ist, wurde durch das 2. KostRMoG mit Wirkung zum 1.8.2013 von 4.000 EUR auf 5.000 EUR erhöht. Damit entspricht dieser Wert den Auffangwerten in den übrigen Kostengesetzen.
[35] LAG Stuttgart AnwBl 1982, 312; a.A LAG Baden-Württemberg 26.7.2010 – 5 Ta 137/10 = Regelwert.
[37] OLG Köln Rpfleger 1994, 417.
[39] BPatG 9.8.2012 – 25 W (pat) 510/11.
[40] BPatG 9.8.2012 – 25 W (pat) 510/11.
[42] BAG AGS 2005, 72 = RVGreport 2005, 198 = JurBüro 2005, 146.

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