Rz. 41

 

§ 39 FamGKG Antrag- und Widerantrag, Hilfsanspruch, wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung

(1) Mit einem Antrag- und einem Widerantrag geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Verfahren verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder des Satzes 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Verfahren verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht ein Beteiligter hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Wert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Verfahrens durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Antrag und Widerantrag

 

Rz. 42

Im Falle von Antrag- und Widerantrag gilt § 39 Abs. 1 S. 1 FamGKG, d.h. die Werte beider Anträge werden zusammengerechnet, es sei denn, es liegt derselbe Gegenstand zugrunde. Dann gilt nur der höhere der beiden Werte (§ 39 Abs. 1 S. 3 FamGKG). Derselbe Gegenstand liegt nicht vor, wenn wechselseitig Ansprüche auf Zahlung von Zugewinn,[10] oder Auskunftsansprüche geltend gemacht werden. In diesen Fällen fehlt es an einer wirtschaftlichen Identität, sodass die Werte zusammenzurechnen sind. Für die jeweilige Bewertung der Anträge ist auch insoweit § 34 FamGKG maßgebend und auf den Eingang des Antrags bei Gericht abzustellen.[11]

[10] OLG Stuttgart AGS 2007, 47 = FamRZ 2006, 1055 = Justiz 2007, 144 = OLGR 2006, 912; OLG Karlsruhe NJW 1976, 3247; OLG Bamberg FamRZ 1995, 492; OLG München FamRZ 1997, 41; OLG Köln FamRZ 1997, 41; OLG Köln BRAGOreport 2001, 63 (N. Schneider) = FamRZ 2001, 1386 = MDR 2001, 941 = OLGR 2001, 203; OLGR 2001, 9; OLG Hamburg AGS 2000, 230 = OLGR 2000, 306; Schneider/Herget, Rn 6384; ausführlich N. Schneider, FamRB 2002, 379; ders., ZFE 2007, 464; a.A. OLG Hamm RVGreport 2007, 38; Beschl. v. 9.8.2006 – 10 WF 154/06 (juris).

(2) Haupt- und Hilfsantrag

 

Rz. 43

Wird neben einem Hauptantrag ein Hilfsantrag gestellt, so ist der Wert des Hilfsantrags nur dann hinzuzurechnen, wenn über den Hilfsantrag entschieden wird (§ 39 Abs. 1 S. 2 FamGKG). Soweit der Hilfsantrag allerdings denselben Gegenstand betrifft wie der Hauptantrag, gilt nur der höhere Wert (§ 39 Abs. 1 S. 3 FamGKG).

(3) Wechselseitige Rechtsmittel

 

Rz. 44

Auch die Werte wechselseitiger Rechtsmittel werden zusammengerechnet, sofern sie nicht denselben Verfahrensgegenstand betreffen (§ 39 Abs. 2 FamGKG).

(4) Streitige Hilfsaufrechnung

 

Rz. 45

 

Hinweis

Verteidigt sich der Antragsgegner mit einer streitigen Hilfsaufrechnung, so erhöht sich der Verfahrenswert, soweit über die zur Hilfsaufrechnung gestellte Forderung eine der Rechtskraft fähige Entscheidung ergeht (§ 39 Abs. 3 FamGKG). Gleiches gilt, soweit die Beteiligten sich über eine streitige Hilfsaufrechnungsforderung einigen (§ 39 Abs. 4 FamGKG). Ergeht keine Entscheidung über die Hilfsaufrechnungsforderung und wird auch keine Einigung darüber geschlossen, bleibt der Wert der Hilfsaufrechnung außer Ansatz.

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