Rz. 41
§ 39 FamGKG Antrag- und Widerantrag, Hilfsanspruch, wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung
(1) Mit einem Antrag- und einem Widerantrag geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Verfahren verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder des Satzes 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.
(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Verfahren verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
(3) Macht ein Beteiligter hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Wert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.
(4) Bei einer Erledigung des Verfahrens durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Antrag und Widerantrag
Rz. 42
Im Falle von Antrag- und Widerantrag gilt § 39 Abs. 1 S. 1 FamGKG, d.h. die Werte beider Anträge werden zusammengerechnet, es sei denn, es liegt derselbe Gegenstand zugrunde. Dann gilt nur der höhere der beiden Werte (§ 39 Abs. 1 S. 3 FamGKG). Derselbe Gegenstand liegt nicht vor, wenn wechselseitig Ansprüche auf Zahlung von Zugewinn,[10] oder Auskunftsansprüche geltend gemacht werden. In diesen Fällen fehlt es an einer wirtschaftlichen Identität, sodass die Werte zusammenzurechnen sind. Für die jeweilige Bewertung der Anträge ist auch insoweit § 34 FamGKG maßgebend und auf den Eingang des Antrags bei Gericht abzustellen.[11]
(2) Haupt- und Hilfsantrag
Rz. 43
Wird neben einem Hauptantrag ein Hilfsantrag gestellt, so ist der Wert des Hilfsantrags nur dann hinzuzurechnen, wenn über den Hilfsantrag entschieden wird (§ 39 Abs. 1 S. 2 FamGKG). Soweit der Hilfsantrag allerdings denselben Gegenstand betrifft wie der Hauptantrag, gilt nur der höhere Wert (§ 39 Abs. 1 S. 3 FamGKG).
(3) Wechselseitige Rechtsmittel
Rz. 44
Auch die Werte wechselseitiger Rechtsmittel werden zusammengerechnet, sofern sie nicht denselben Verfahrensgegenstand betreffen (§ 39 Abs. 2 FamGKG).
(4) Streitige Hilfsaufrechnung
Rz. 45
Hinweis
Verteidigt sich der Antragsgegner mit einer streitigen Hilfsaufrechnung, so erhöht sich der Verfahrenswert, soweit über die zur Hilfsaufrechnung gestellte Forderung eine der Rechtskraft fähige Entscheidung ergeht (§ 39 Abs. 3 FamGKG). Gleiches gilt, soweit die Beteiligten sich über eine streitige Hilfsaufrechnungsforderung einigen (§ 39 Abs. 4 FamGKG). Ergeht keine Entscheidung über die Hilfsaufrechnungsforderung und wird auch keine Einigung darüber geschlossen, bleibt der Wert der Hilfsaufrechnung außer Ansatz.
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