Rz. 3

§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG bestimmt als allgemeine Wertvorschrift für den Anwalt, dass sich die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit grds. nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert bestimmen und der Anwalt hieran gebunden ist (§ 32 Abs. 1 RVG).

1. Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren

 

Rz. 4

Für den Rechtsanwalt ist deshalb über § 23 Abs. 1 S. 1 RVG im gerichtlichen Verfahren das FamGKG anzuwenden, soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, was im Familienvermögensrecht allerdings immer der Fall ist. Auf das GKG ist in Familiensachen nur dann zurückzugreifen, wenn vermögensrechtliche Ansprüche im Mahnverfahren beansprucht werden (§ 1 Abs. 1 S. 3 FamGKG), was in den Familienstreitsachen (vgl. § 112 FamFG) zulässig ist.

2. Außergerichtliche Tätigkeit

a) Entsprechende Anwendung des FamGKG

 

Rz. 5

Die für die Gerichtsgebühren geltenden Wertbestimmungen des FamGKG sind auch für die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts maßgeblich, wenn sie Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnten (§ 23 Abs. 1 S. 3 FamGKG).

b) Entsprechende Anwendung bestimmter Vorschriften des GNotKG

 

Rz. 6

Ergeben sich die Wertvorschriften für die anwaltliche Tätigkeit weder aus § 23 Abs. 1 RVG noch aus anderen Vorschriften des RVG ist auf § 23 Abs. 3 RVG abzustellen. Für diesen Fall gelten für den Gegenstandswert die allgemeinen Bewertungsvorschriften des GNotKG und die §§ 37, 38, 4245 sowie 99102 GNotKG entsprechend.

c) Wertfestsetzung nach billigem Ermessen

 

Rz. 7

Ergibt sich der Wert allerdings auch nicht aus den Vorschriften des GNotKG und steht er auch sonst nicht fest, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 23 Abs. 3 S. 2 Hs. 1 RVG).

d) Auffangwert

 

Rz. 8

Liegen keine genügenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Schätzung vor, ist der Wert mit 5.000 EUR zu bemessen, wobei auch dieser Auffangwert nach Lage des Falls niedriger oder höher ausfallen kann (§ 23 Abs. 3 S. 2 Hs. 2 RVG).

3. Bewertung von "Eheverträgen"

a) Vorsorgende Rechtspflege

 

Rz. 9

Das Entwerfen eines Ehevertrags oder die anwaltliche Mitwirkung daran – begrifflich erfasst sind kraft Definition des § 1408 Abs. 1 BGB an sich nur die güterrechtlichen Verhältnisse – kann nicht Gegenstand eines familiengerichtlichen Verfahrens sein, sodass eine Bewertung nach dem FamGKG in der vorsorgenden Rechtspflege grundsätzlich ausscheidet (arg. e § 23 Abs. 1 S. 3 RVG). Für die Anwaltsgebühren ist eine Festsetzung des Gegenstandswerts in diesem Fall nach § 23 Abs. 3 RVG i.V.m. den Vorschriften des GNotKG vorzunehmen. Insoweit Gegenstand der Tätigkeit allein die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Ehevertrags ist, richtet sich der Gegenstandswert nach § 23 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 100 GNotKG. Gemäß § 100 Abs. 1 S. 1 GNotKG ist danach die Summe der Werte der gegenwärtigen Vermögen beider Ehegatten maßgebend, es sei denn, der Ehevertrag betrifft nur das Vermögen eines Ehegatten. Verbindlichkeiten werden bis zur Hälfte des jeweiligen Vermögens in Abzug gebracht (§ 100 Abs. 1 S. 3 i.V.m. S. 1 GNotKG). Betrifft der Ehevertrag nur bestimmte Vermögenswerte, so ist nur deren Wert maßgeblich (§ 100 Abs. 2 GNotKG). Sind Vermögenswerte betroffen, die noch nicht zum Vermögen des jeweiligen Ehegatten gehören, sind sie mit 30 % ihres Werts zu berücksichtigen (§ 100 Abs. 3 GNotKG). Die Vorschrift des § 100 GNotKG ist nach § 100 Abs. 4 GNotKG auch auf Lebenspartnerschaftsverträge anzuwenden.

 

Rz. 10

Besteht der Auftrag des Anwalts im Bereich der vorsorgenden Rechtspflege, so sind ergänzend die Vorschriften der §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie §§ 99102 GNotKG zur Bewertung heranzuziehen (§ 23 Abs. 3 S. 1 RVG), falls neben der Regelung der güterrechtlichen Verhältnisse weitere Regelungsgegenstände in den Vertrag aufzunehmen sind. Das FamGKG ist in diesem Fall unanwendbar.

b) Trennungs- und/oder Scheidungsfolgenvereinbarung aus Anlass der Trennung oder der Scheidung

 

Rz. 11

Ist der Anwalt außerhalb der vorsorgenden Rechtspflege beauftragt worden, eine Trennungs- und/oder Scheidungsfolgenvereinbarung zu entwerfen oder an der Gestaltung eines solchen Vertrags mitzuwirken, so ist nicht § 23 Abs. 3 S. 3 RVG, vielmehr vorrangig § 23 Abs. 1 S. 3 RVG für die Wertbestimmung maßgeblich. Sind die vermögensrechtlichen Regelungsgegenstände streitig, so könnten sie auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein, sodass in diesem Fall auch für die außergerichtliche Tätigkeit die Wertvorschriften des FamGKG heranzuziehen sind.

4. Nebengüterrecht, gesetzliches und vertragliches Güterrecht, Verfügungsbeschränkungen etc.

 

Rz. 12

Soweit die in § 3 behandelten nebengüterrechtlichen Ansprüche Gegenstand der Auseinandersetzung sind, handelt es sich um Sonstige Familiensachen i.S.d. § 266 Abs. 1 FamFG. Sonstige Familiensachen sind Familienstreitsachen im Sinne des § 112 Nr. 3 FamFG. Die Bewertung in den Sonstigen Familienstreitsachen des § 266 Abs. 1 FamFG richtet sich nach den Allgemeinen Wertvorschriften des FamGKG. Ein Rückgriff auf das GKG, wie nach früherem Recht, ist seit Inkrafttreten des FGG-ReformG nicht mehr möglich. Soweit eine bezifferte Geldforderung geltend gemacht wird, gilt § 35 FamGKG; der Wert der Forderung ist maßgebend. Im Übrigen wird es grundsätzlich an besonderen Wertvorschriften im Familienvermögensrecht fehlen, da die §§ 43 ff. FamGKG nur auf die "originären" Familiensachen und nicht auf die sonstigen Familiensachen zugeschnitten sind. Daher wird – soweit keine bezifferte Forderung geltend gemacht wird – auf den Auffangwert des § 42 Abs. 1, 3 FamGKG

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