Rz. 1

In Abschn. IX. Nr. 1 NWVB wird als ausschließlicher Gerichtsstand für Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten der Sitz des Verkäufers festgelegt.

 

Rz. 2

Das Gleiche gilt nach Abschn. IX. Nr. 2 S. 1 NWVB, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Ansprüche des Verkäufers gegen den Käufer sind an dessen Wohnort zu verhandeln, Abschn. IX. Nr. 2 S. 2 NWVB.

Gegen die Wirksamkeit der Bestimmungen bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Sie bewegen sich in dem durch § 38 ZPO gesetzlich zugelassenen Rahmen.

Außerhalb der in den NWVB geregelten Fälle ist bezüglich des Gerichtsstandes nach dem Verlangen des Käufers zu unterscheiden. Der Anspruch auf Nachbesserung, Minderung und kleinen Schadensersatz neben oder statt der Leistung ist am Sitz des Verkäufers einzuklagen. Ansprüche nach Rücktritt vom Kaufvertrag, u.a. auf Kaufpreisrückzahlung, und der Anspruch auf großen Schadensersatz kann der Käufer nach § 29 ZPO dort geltend machen, wo sich das Zug um Zug zurückzugewährende Fahrzeug befindet.

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