Rz. 28

Wird im Schlichtungsverfahren eine Einigung protokolliert, so kann hieraus gegebenenfalls die Zwangsvollstreckung betrieben werden (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO; § 13 SchlG BW; § 1 GüSchlG NRW; Art. 18 BaySchlG). Der Anwalt erhält für die Vollstreckung dann die Gebühren nach den Nrn. 3309, 3310 VV ebenso wie bei einer gewöhnlichen Vollstreckung.

 

Rz. 29

Die Beschaffung der vollstreckbaren Ausfertigung zählt auch hier noch zur Instanz (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 13 RVG) und löst noch keine Vollstreckungsgebühr aus.

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