Rz. 26

Wird vor einer der in Nr. 1 genannten Stellen eine Einigung protokolliert, so kann hieraus gegebenenfalls die Zwangsvollstreckung betrieben werden (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO; Art. 18 BaySchlG). Der Anwalt erhält für die Vollstreckung dann die Gebühren nach den VV 3309 f. ebenso wie bei einer gewöhnlichen Vollstreckung.[33]

 

Rz. 27

Die Beschaffung der vollstreckbaren Ausfertigung zählt auch hier noch zur Instanz (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 13) und löst noch keine Vollstreckungsgebühr aus.

[33] Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, VV 2303 Rn 18.

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