Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
Gesetzestext
Nr. |
Gebührentatbestand |
Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG |
3309 |
Verfahrensgebühr…… |
0,3 |
A. Allgemeines
I. Anwendungsbereich
Rz. 1
Auf die Kommentierung zu VV Vorb. 3.3.3 wird insoweit verwiesen. Soweit nachfolgend von der Vollstreckung die Rede ist, sind damit grds. alle in VV Vorb. 3.3.3 aufgeführten Verfahren erfasst.
II. Unbedingter Vollstreckungsauftrag
Rz. 2
Grundlegende Voraussetzung für die Anwendung von VV 3309, 3310 ist, dass dem Rechtsanwalt ein unbedingter Auftrag für die Tätigkeit in der Vollstreckung erteilt worden ist, VV Vorb. 3 Abs. 1. Der für das Hauptsacheverfahren erteilte Auftrag reicht nicht aus. Denkbar ist auch, dass der Rechtsanwalt keinen Vollstreckungsauftrag, sondern einen allgemeinen Vertretungsauftrag erhält, der zum Anfall der in VV Teil 2 geregelten Geschäftsgebühr führt (vgl. Rdn 40, 448).
III. Unterscheidung zwischen Entstehung und Erstattung
Rz. 3
In der Vollstreckung ist streng zwischen der Entstehung der Gebühren (VV 3309, 3310, 1000, 1003) und deren Erstattung zu unterscheiden. Eine Gebühr kann entstanden, vom Schuldner mangels Notwendigkeit aber nicht zu erstatten sein (§§ 788, 91 ZPO). Zur Erstattungsfähigkeiten wird auf Rdn 120 ff. und 568 ff. verwiesen.
Rz. 4
Der Gläubiger wird einen Vollstreckungsauftrag regelmäßig unter dem Vorbehalt erteilen, dass Kosten auslösende Maßnahmen vom Rechtsanwalt nach außen nur dann vorgenommen werden sollen, wenn der Schuldner diese Kosten anschließend auch zu erstatten hat. Hierbei ist aber zu berücksichtigen, dass bereits die erste Tätigkeit nach Erteilung des Vollstreckungsauftrags die Verfahrensgebühr VV 3309 auslöst. Denn der Rechtsanwalt verdient diese nach VV Vorb. 3 Abs. 2 für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Eine nach außen gerichtete Tätigkeit ist für die Entstehung also nicht erforderlich.
IV. Gegenstandswert
Rz. 5
Die Regelungen zum Gegenstandswert finden sich für die in VV Vorb. 3.3.3 genannten Bereiche in § 25. Das ergibt sich ausdrücklich aus der Überschrift von § 25. Auf die Erl. zu § 25 wird verwiesen. Erl. zum Gegenstandswert finden sich aber auch in Rdn 120 ff.
B. Verfahrensgebühr
I. Tätigkeit in der Vollstreckung
Rz. 6
Die 0,3-Verfahrensgebühr nach VV 3309 entsteht, wenn der Anwalt mit einer Tätigkeit beauftragt bzw. betraut wird, die gebührenrechtlich zur Zwangsvollstreckung gehört (zu Einzelheiten zu diesem Merkmal siehe Rdn 31 ff.), keine Ausnahme gemäß § 19 vorliegt und er mit einer ersten diesbezüglichen Tätigkeit beginnt. Das wird häufig die Aufnahme der ersten Information (VV Vorb. 3 Abs. 2), eine Zahlungsaufforderung mit oder ohne Vollstreckungsandrohung oder der Vollstreckungsauftrag an ein Vollstreckungsorgan sein, (zu den Einzelheiten der Tätigkeit in der Zwangsvollstreckung vgl. Rdn 31 ff.), bei der Vertretung des Schuldners oder Dritter ebenfalls die Informationsaufnahme, um die zweckmäßige Rechtsverteidigung in die Wege leiten zu können.
Rz. 7
Es ist nicht erforderlich, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen gemäß §§ 750 ff. ZPO bereits vorliegen oder nachgewiesen sind oder der Rechtsanwalt eine nach außen erkennbare Tätigkeit entfaltet hat.
II. Umfang der Tätigkeit
Rz. 8
Die Verfahrensgebühr VV 3309 entsteht nach VV Vorb. 3 Abs. 2 bereits mit der ersten Tätigkeit nach der Auftragserteilung, d.h. der Mandatsannahme bzw. Informationsaufnahme, unabhängig davon, ob die Vollstreckung tatsächlich durchgeführt wird oder das Vollstreckungsorgan (Gerichtsvollzieher/Vollstreckungsgericht) tatsächlich beauftragt wird. Auf den Umfang der Tätigkeit des Rechtsanwalts kommt es nicht an, sodass auch eine geringfügige Tätigkeit ausreicht.
Rz. 9
Der Rechtsanwalt verdient die Verfahrensgebühr VV 3309 sowohl, wenn er auftragsgemäß in der gesamten Vollstreckung tätig wird, als auch bei Wahrnehmung nur einer einzelnen Tätigkeit in der Vollstreckung. Bei der Tätigkeit in der gesamten Vollstreckung kann die Gebühr aber mehrfach anfallen, wenn mehrere gebührenrechtliche Angelegenheiten betroffen sind.
III. Gebührenhöhe
Rz. 10
Die Höhe der Gebühr ist aus der Tabelle zu § 13 abzulesen, bei der Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe aus der Tabelle zu § 49.
Rz. 11
Der Mindestbetrag der Gebühr beträgt gemäß § 13 Abs. 2 15 EUR. § 13 Abs. 2 bestimmt allgemein den Mindestbetrag jeder selbstständig im Gesetz genannten Gebühr. In § 13 Abs. 2 ist jedoch nicht bestimmt, dass nur der Mindestbetrag einer 1,0-Gebühr, sondern jeder der im VV aufgeführten Wertgebühren 15 EUR beträgt. Daher gilt der Mindestbetrag von 15 EUR auch für Gebühren, die mit einem geringeren als dem 1,0-Gebührensatz entstehen.