Rz. 52

3 Monate nach Vorlage des Gutachtens findet eine zweite mündliche Verhandlung mit der Anhörung des Sachverständigen statt. Die Parteien hatten zwischenzeitlich Gelegenheit, zum Gutachten Stellung zu nehmen, woraus sich die Notwendigkeit der Anhörung des Sachverständigen ergab. Zu diesem Zweck hat das Gericht einen weiteren Vorschuss von 750,00 EUR von der Klägerin angefordert.

 

Rz. 53

Es erfolgte die Anhörung des Sachverständigen mit dem Ergebnis, dass die Feststellungen aus dem schriftlichen Gutachten noch einmal mündlich bestätigt worden sind. Die Klägerin erklärte zu Protokoll, dass bislang von den Therapievorschlägen aus diesem Gutachten keinerlei Verordnungen durch ihre behandelnden Ärzte (Begründung: Das Budget ist erschöpft) erfolgt seien und sie deswegen dem Ziel des Gutachtens, nach 12 Monaten ein vollschichtiges Leistungsvermögen mit dem im Gutachten beschriebenen verbleibenden Einschränkungen jedenfalls nicht erreichen können werde. Im Übrigen habe sie sowieso Zweifel daran, dieses Ziel jemals zu erreichen. Alle behandelnden Ärzte hätten ihr gesagt, dass das ohnehin nicht möglich sei.

 

Rz. 54

Die Parteien verhandelten weiterhin streitig und der Vorsitzende kündigte einen weiteren Beweisbeschluss zum Haushaltsführungsschaden an.

 

Rz. 55

Am Ende der Sitzung erging ein weiterer Beweisbeschluss des Inhaltes, wonach die Mutter der Klägerin, die Schwester der Klägerin sowie Frau A zum Zuschnitt des Haushalts vor dem Unfall und zu den konkret von der Klägerin vor dem Unfall verrichteten Tätigkeiten im Haushalt befragt werden sollen. Das Gericht hat die Beweisaufnahme davon abhängig gemacht, dass für jeden Zeugen 500,00 EUR Vorschuss zur Gerichtskasse durch die Klägerin eingezahlt werden.

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